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Bebauungsplan
L 518 n - Teilabschnitte A ´Nordumgehung´ und B ´Westumgehung´

Nachdem in den vergangenen Jahren bereits die ersten beiden Teilstücke der L 518 n realisiert wurden, plant der Landesbetrieb Straßenbau NRW – vertreten durch die Regionalniederlassung Südwestfalen, Außenstelle Hagen – nun den Lückenschluss der Trasse, die West- und Nordumgehung. Die Streckenlänge für die beiden restlichen Bauabschnitte beträgt insgesamt 3.443 m. Der Verlauf der Trasse ist überwiegend in Gleichlage vorgesehen, die zu querenden Straßen sollen mittels Kreisverkehre angeschlossen werden. Der Neubau erfolgt im Regelquerschnitt mit 10,50 m Gesamtbreite, die befestigte Fahrbahn ist 7,50 m breit. Die im Einschnitt liegende Bahnstrecke Dortmund – Münster soll mit einem Brückenbauwerk gequert werden.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den noch fehlenden Lückenschluss zu schaffen, hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung in seiner Sitzung am 08.11.2005 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan L 518 n – West- und Nordumgehung – gefasst. Am 24.06.2009 wurde der Plan vom Rat der Stadt Werne als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung des Beschlusses im Amtsblatt ist der Plan seit dem 25.06.2009 rechtskräftig.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die genannten Ansprechpartner.


Ansprechperson

  • Frau Gabriele Stolbrink, Telefon: 02389 / 71-613, E-Mail: g.stolbrink@werne.de
  • Frau Rebecca Sulke-Nettstraeter, Telefon: 02389/71-611, E-Mail: r.sulke-nettstraeter@werne.de

Verfahrensschritte

  • 08.11.2005, Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
  • 14.11.2005, Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss
  • 18.10.2006 - 23.11.2006, Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
  • 03.12.2007 - 18.12.2007, Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
  • 17.12.2008 - 26.01.2009, Behördenbeteiligung gemäß § 4 (2) BauGB
  • 22.04.2009 - 22.05.2009, Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
  • 24.06.2009, Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
  • 25.06.2009, Rechtskraft gem. § 10 (3) BauGB

Anhänge