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Aufgehobener Bebauungsplan 1/013 (Humboldtstraße), Aufhebung

Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 29.09.2020 den Satzungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 1/13 (Humboldtstraße) gefasst. Mit der Bekanntmachung des Beschlusses am 23.10.2020 tritt der Bebauungsplan außer Kraft.  

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Der am 23.10.2020 außer Kraft getretene Alt-Bebauungsplan Nr. 1/13 für den Bereich beidseits der Humboldtstraße lag innerhalb der angemessenen Sicherheitsabstände von Betriebsbereichen mit Störfallanlagen. Von Relevanz war hier insbesondere ein Tanklager der Shell Deutschland Oil GmbH, das sich in einer Entfernung von weniger als 100 m östlich des Plangebiets Nr. 1/13 befindet. Im „Städtebaulichen Entwicklungskonzept der Stadt Wesseling zur Seveso-III-Richtlinie“ (StEK 2019) wurde das Plangebiet daher dem sogenannten „Inneren Planungsbereich“ zugeordnet. Zur Reduzierung möglicher Folgen eines unwahrscheinlichen „Dennoch-Störfalls“, ist gemäß dem StEK 2019 darauf hinzuwirken, dass keine Neuansiedlung schutzbedürftiger Nutzungen im Inneren Planungsbereich erfolgt. Die Ausübung bestehender schutzbedürftiger Nutzungen (z.B. Wohnen) bleibt im Rahmen des Bestandsschutzes möglich.

Ausgelöst durch eine Bauvoranfrage zur Realisierung eines Mehrfamilienhauses an der Humboldtstraße ist am 27.11.2018 das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/134 „Innerer Planungsbereich Humboldtstraße“ eingeleitet worden. Der Bebauungsplan, für den nach § 9 Abs. 2c BauGB besondere Festsetzungsmöglichkeiten bestehen, hat zum Ziel, die Vorgaben des StEK 2019 in verbindliches Planungsrecht zu überführen.

Die Besonderheit eines Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2c BauGB besteht darin, dass bisher geltendes Planungsrecht, in diesem Fall der Alt-Bebauungsplan Nr. 1/13, nicht ersetzt, sondern lediglich „überlagert“ wird. Damit hätten, nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 1/134 (ebenfalls am 23.10.2020), für den Bereich beiderseits der Humboldtstraße zwei Bebauungspläne mit einander entgegenstehenden Planungszielen und Festsetzungen bestanden. Dieses neuartige Zusammenwirken von Bebauungsplanregelungen gemäß § 9 Abs. 2c BauGB war mit den Planungszielen der Stadt Wesseling zur sinnvollen Neuordnung des Bereiches Humboldtstraße nicht vereinbar. Es bestand deshalb das Erfordernis zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/13 für seinen gesamten Geltungsbereich.  

 

 

Geltungsbereich

Übersichtsplan

Ansprechperson

Weitere Ansprechperson finden Sie hier.

Verfahrensschritte

Bezüge zu anderen Planverfahren

Hat einen Bezug zu

Ist eine Aufhebung von

Anhänge

Plandarstellung

Begründung und Umweltbericht

Zusammenfassende Erklärung

Gutachten

Umweltrelevante Stellungnahmen frühzeitige Beteiligung

Bekanntmachungen

Beschlussvorlagen

Abwägungstabellen