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STADTPLANUNG

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Bebauungsplan
070 "Zum Hügel"
Übersichtsbild Übersichtsplan

Planungsanlass, Planungskonzept, Erschließungskonzept

Die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Ausweisung eines Wohngebietes für den Bereich westlich der Torfmoorstraße („Zum Hügel“) in Bevergern ist vom Rat der Stadt Hörstel bereits vor ca. 15 Jahren beschlossen worden. Das Verfahren musste jedoch Ende der 1990er Jahre eingestellt werden, weil wesentliche Grundstücksflächen nicht erworben werden konnten und die Planung daher nicht realisierbar war. Als Alternative hat die Stadt daraufhin im Bereich „Schultejans Kamp“ Bauland entwickelt. Gleichzeitig wurden aber die Bemühungen zum Erwerb der erforderlichen Grundstücksflächen im Bereich „Zum Hügel“ nie aufgegeben und führten schließlich im Laufe des Jahres 2012 zum Erfolg.

Nachdem nun auch im „Schultejans Kamp“ sämtliche stadteigene Baugrundstücke veräußert sind, stehen der Stadt in Bevergern derzeit keine Bauplätze mehr zur Verfügung. Daher soll nun für den Bereich „Zum Hügel“ ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Gleichzeitig kann mit dieser Planung eine Arrondierung am Nordwestrand von Bevergern erreicht werden.
Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von rd. 4,86 ha, wobei die Erschließung abschnittsweise je nach Bedarf möglich ist. Die Haupterschließung ist über eine neu anzulegende Zufahrt direkt von der Torfmoorstraße aus geplant. Die Bauflächen im Planbereich werden insgesamt als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Im südwestlichen Bereich ist die Anlage eines Kinderspielplatzes geplant. Für den Planbereich wird eine maximal zweigeschossige offene Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,6 bzw. 0,8 festgesetzt; dabei sollen die „echten“ zweigeschossigen Gebäude am östlichen Rand des Planbereiches und im übrigen Planbereich die sogenannten Einfamilienhäuser mit ausgebautem Dachgeschoss realisiert werden. Da im Planbereich die v.g. „echte“ Zweigeschossigkeit nicht zwingend festgesetzt wird, können dort auch eingeschossige Gebäude verwirklicht werden. Um eine ausgewogene Gesamtgestaltung der hier möglichen verschiedenen Baukörper zu erreichen, wird die Dachneigung in Abhängigkeit zur Traufhöhe festgesetzt.

Darüber hinaus wird im Plangebiet die offene Bauweise dahingehend eingeschränkt, dass nur Einzel- bzw. Doppelhäuser zulässig sind. Hierdurch kann eine aufgelockerte Bebauung entsprechend der Umgebungsbebauung sichergestellt werden. Gleichzeitig erfolgt eine Beschränkung der Anzahl der Wohnungen je Einzelgebäude bzw. Doppelhaushälfte.
Mit der Festsetzung "Stellung der baulichen Anlagen" (siehe zeichnerische Festsetzung) soll sichergestellt werden, dass die Gebäude parallel zum festgesetzten Zeichen errichtet werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass sich die Baukörper in ihrer Anordnung auf dem Grundstück harmonisch in die Gesamtplanung einfügen.
Um eine gute städtebauliche Gestaltung zu erzielen, werden gestalterische Vorschriften als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hierdurch soll nicht die architektonische Ausdrucksform für das Einzelvorhaben eingeengt, sondern vielmehr die Maßstäblichkeit der baulichen Anlagen untereinander nach städtebaulichen Grundsätzen im Interesse einer ausgewogenen Stadtbildgestaltung gesichert werden.

Die Festsetzung zur Trauf- bzw. Firsthöhe in Verbindung mit den Vorgaben zur Dachneigung ist erforderlich, um insgesamt harmonische Proportionen und damit eine ausgewogene Gesamtgestaltung zu erreichen. Damit die Dächer nicht gegenüber dem Hauptbaukörper dominieren, sind Dachaufbauten / Dachgauben in ihrer Gesamtlänge begrenzt.
Die Dachneigung wird eingegrenzt, um insgesamt eine ruhige Dachlandschaft zu erzielen. Um einen harmonischen Gesamteindruck zu erhalten, sind Garagen und massive Nebengebäude in Material und Farbe wie die zugehörigen Hauptgebäude zu gestalten. Soweit Garagen und massive Nebengebäude nicht mit der Dachform des Hauptbaukörpers ausgeführt werden, sind sie mit einem Flachdach zu versehen, um sie dem Hauptbaukörper unterzuordnen. Carports, Wintergärten, Gewächshäuser, Gartenhäuser u. ä. sind von den baugestalterischen Festsetzungen ausgenommen, da ihre Ausführungsart naturgemäß von den Gestaltungsmerkmalen der Wohngebäude abweicht, die Errichtung dieser Bauwerke aber im Interesse eines energiesparenden Bauens und einer Erhöhung der Wohnqualität nicht verhindert werden soll.

Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine Neuanbindung an die Torfmoorstraße im Osten, sowie über eine Fortführung der Straßen Zum Hügel im Südosten und über eine zusätzliche Anbindung im Norden an die Straße Zum Galgenkamp. Die Straße Zum Galgenkamp verläuft in östlicher Richtung unterhalb der Brückenanlage K 14 mit Anschluss an die Straße Surenkamp. Die geplante Zufahrt bzw. Anbindung an die Torfmoorstraße liegt in der Innenkurve, so dass zur Verkehrssicherheit die im Plan festgesetzten Sichtdreiecke von Sichtbehinderungen freigehalten werden müssen. Um dies sicherzustellen wird mit Rücksicht auf die Klassifizierung als Kreisstraße der Bereich der Sichtdreiecke als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt und darüber hinaus entlang der Torfmoorstraße ein Zu- und Ausfahrtsverbot vorgegeben.

Die straßenbegleitenden Linden sind eingemessen und befinden sich allesamt im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche. Im Rahmen der Ausbauplanung ist konkret festzulegen, inwieweit die ein oder andere Linde aufgrund von Sichtbehinderung entfernt werden muss; dabei haben diese Bäume ohnehin einen schlechten Standort (direkt am Radweg - Wurzeln und Stamm heben schon den Radweg an). Über das festgesetzte Sichtdreieck hinaus wird die öffentliche Verkehrsfläche um weitere 2 m zum Baugebiet hin aufgeweitet, so dass in diesen Streifen die Straßenbäume, die beseitigt werden müssen, einen Ersatzstandort finden können. Darüber hinaus sind im Rahmen der Realisierung der Planung verkehrsregelnde Maßnahmen, wie z.B. Reduzierung der Geschwindigkeit, Versetzen der Ortstafel etc. erforderlich. Um die Art des Ausbaues (herkömmlicher Ausbau, verkehrsberuhigter Ausbau) entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen offen zu halten, wird im Bebauungsplan lediglich die Verkehrsfläche ohne besondere Zweckbestimmung festgesetzt, dabei ist festzuhalten, dass bereits durch die versetzte Führung der Planstraßen eine Verkehrsberuhigung bewirkt wird. Im Rahmen der Ausbauplanung werden alle Möglichkeiten zum Anpflanzen von hochstämmigen Laubgehölzen innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen mit Rücksicht auf Versorgungsleitungen genutzt.

Garagen, Carports, Nebengebäude und Stellplätze sind innerhalb und außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen allgemein zulässig. Außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche müssen Garagen, Carports und Nebengebäude jedoch einen Abstand von 3,0 m zu öffentlichen Verkehrsflächen einhalten, um einen gefälligen Übergang von privaten Gärten zu den öffentlichen Verkehrsflächen zu schaffen. Darüber hinaus können nachteilige Einwirkungen auf den Verkehrsraum und die Verkehrssicherheit verhindert werden, ohne dass der Bauherr zu sehr eingeschränkt wird.
Ferner sind je Wohneinheit (WE) mind. 1,5 Stellplätze auf den jeweils zugehörigen Grundstücken nachzuweisen; dies entspricht bei 1 WE > = 2,0 Stellplätze, bei 2 WE > = 3,0 Stellplätze. Diese Vorgabe dient dem Ziel, den durch die Anzahl von Wohnungen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht auf den Bereich der öffentlichen Erschließung zu verlagern.



Ansprechperson

  • Herr Marcel Achtermann, Telefon: 05454/911-163, E-Mail: m.achtermann@hoerstel.de
  • Herr Marc Hettwer, Telefon: 05454/911-190, E-Mail: m.hettwer@hoerstel.de

Verfahrensschritte

  • 12.09.2012, Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
  • 11.03.2013 - 11.04.2013, Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
  • 10.07.2013, Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
  • 31.08.2013, Rechtskraft gem. § 10 (3) BauGB

Bezüge zu anderen Planverfahren


Anhänge