Der Rat der Stadt Ennigerloh hat in seiner Sitzung am 16.02.2009 vor dem Hintergrund geänderter Rahmenbedingungen (geänderte Eigentumsverhältnisse, wirtschaftliche Entwicklung) beschlossen, die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 50 "Industriegebiet Haltenberg-Ost II", Ennigerloh-Mitte, den geänderten Rahmenbedingungen anzupassen. Die geänderte städtebauliche Konzeption hat Änderungen der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen und der Verkehrsflächen zur Folge. Zudem wird mit dem nördlich und westlich der Hofstelle Stüve gelegene Teil des festgesetzten Gewerbegebietes ein großer Bereich wieder dem planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB zugeführt, da dieser nach derzeitigem Stand auch langfristig nicht vermarktbar ist. Die festgesetzten Gewerbefläche zwischen der Hofstelle und dem Nordring bleibt erhalten.
Weiterhin soll die Ausnahmereglung für Betriebsleiterwohnungen in die Festsetzungen aufgenommen werden.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplans soll gemäß § 3 (1) Nr. 1 BauGB auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit verzichtet werden, da sich die Änderung nicht bzw. nur unwesentlich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete auswirkt.
Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 hat mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 07. Juni 2010 bis einschließlich 06. Juli 2010 öffentlich ausgelegen. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde nach den Verfahren nach § 3 Abs.2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB geändert bzw. ergänzt:
Nach der Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und 4 Abs. 2 BauGB wurde die Eingriffsregelung und hiermit die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz geändert. Bezüglich des gesetzlich vorgeschriebenen Artenschutzes wurde zur ausreichenden Berücksichtigung der sogenannten planungsrelevanten Arten die Begründung ergänzt. Auch wenn die Änderung des Bebauungsplans im wesentlichen die Rücknahme von Gewerbeflächen beinhaltet, wurde außerdem in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht erstellt.
Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist der Entwurf des Bebauungsplans somit erneut auszulegen. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind erneut einzuholen.