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Informelle Planung Lärmaktionsplan der Stadt Wesseling, 4. Stufe (2024)

Umgebungslärmrichtlinie und Lärmaktionsplanung

Umgebungslärm ist eines der größten Umweltprobleme in Europa. Im Jahr 2002 haben das europäische Parlament und der Rat der europäischen Union daher die sogenannte "Umgebungslärmrichtlinie" erlassen. Ziel der Richtlinie ist es, schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern oder zu reduzieren. Die Richtlinie betrachtet dabei Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken, Großflughäfen und Ballungsräume als die größten Verursacher von Umgebungslärm.

Richtlinien der EU müssen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland ist dies mit einer Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie durch die Verabschiedung einer eigenen Verordnung erfolgt (34. BImSchV).

Hauptinstrumente bei der Bekämpfung von Umgebungslärm sind Lärmkarten und Lärmaktionspläne (LAPs).

In den Lärmkarten werden die Belastungen durch Umgebungslärm - getrennt nach Lärmarten - dargestellt. Für Städte wie Wesseling, die nach der Definition des Bundesimmissionsschutzgesetzes nicht dem Ballungsraum angehören, werden in den Lärmkarten die Lärmbelastungen durch Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und durch Flughäfen dargestellt. Gewerblicher Lärm wird nicht erfasst. Die Erstellung der Lärmkarten erfolgt für nicht-Ballungsraum-angehörige Kommunen durch das Landesamt für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz NRW (LANUV). Über das Umgebungslärmportal des Landes NRW können die aktuellen Lärmkarten (2022/2023) abgerufen werden. Hier finden sich zudem umfangreiche weitere Informationen zur Lärmminderungsplanung. Zu beachten ist, dass die neuen Lärmkarten mit Hilfe anderer Berechnungsmethoden, als die bisherigen Karten erstellt worden sind. Grund hierfür ist die EU-weite Vereinheitlichung der Berechnungsverfahren zur Lärmkartierung. Die Ergebnisse der Lärmkarten aus früheren Stufen der Lärmaktionsplanung sind daher nur sehr eingeschränkt mit denen der aktuellen Lärmkarten vergleichbar.     

Lärmaktionspläne sind aufzustellen, wenn für die zu betrachtenden Lärmquellen eine Kartierungspflicht aufgrund der vorhandenen Verkehrszahlen besteht. Zuständig für die Aufstellung der Pläne sind die Städte und Gemeinden. Die Lärmaktionspläne sind alle 5 Jahre zu überprüfen und auf Grundlage der ebenfalls alle 5 Jahre neu zu erstellenden Lärmkarten zu überarbeiten. In den LAPs werden die Belastungen durch Umgebungslärm dargestellt und Maßnahmen zur Lärmminderung aufgezeigt. Darüber hinaus sollen ruhige Gebiete betrachtet und vor Verlärmung durch Umgebungslärm geschützt werden. Bei der Aufstellung von Lärmaktionsplänen wird die Öffentlichkeit beteiligt.  

In Wesseling steht 2023/2024 die 4. Stufe der Lärmaktionsplanung an. Der Plan muss bis zum 18. Juli 2024 erstellt werden. Die Stadt hat bereits 2012 (1. Stufe), 2015 (2. Stufe) und 2019 (3. Stufe) Lärmaktionspläne erarbeitet. Die zugehörigen Berichte der Stufen 1 bis 3 können weiter unten auf dieser Seite als PDF abgerufen werden. Auch der Entwurf des LAP 4 ist dort zu finden.

In der 4. Stufe der Lärmaktionsplanung in Wesseling werden folgende Lärmquellen betrachtet:

Die DB-Eisenbahnlinie Köln - Koblenz, die teilweise an der westlichen Stadtgrenze verläuft, ist nicht Bestandteil der Lärmaktionsplanung der Stadt Wesseling. Lärmaktionspläne für Schienenstrecken des Bundes werden vom Eisenbahnbundesamt (EBA) erarbeitet.

Ansprechperson

Weitere Ansprechperson finden Sie hier.

Verfahrensschritte

Bezüge zu anderen Planverfahren

Hat einen Bezug zu

Anhänge

Lärmaktionsplan der Stadt Wesseling, 4. Stufe

Bekanntmachungen