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Veränderungssperre Veränderungssperre fü den Bereich "Nördliche Kölner Straße"

Zur Sicherung der Planungsziele und Durchführung des in Aufstellung befindlichen BP Nr. 1/137 „Nördliche Kölner Straße“ soll mit dem Erlass einer Veränderungssperre gemäß §§ 14, 16 und 17 BauGB ein weiteres Instrument der Planungssicherung eingesetzt werden.


Im Gegensatz zu einer Zurückstellung (§ 15 BauGB) gilt eine Veränderungssperre nicht nur für ein Einzelvorhaben, sondern als gebietsbezogene Satzung für einen bestimmten Geltungsbereich. Mit dem Erlass einer Veränderungssperre wird die Durchführung aller im Satzungstext benannten Vorhaben
im Geltungsbereich der Veränderungssperre untersagt; im Einzelfall können Ausnahmen von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Eine Ausnahme wäre z.B. vorstellbar, wenn ein Vorhaben mit den Planungszielen bzw. geplanten Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes vereinbar ist und die Durchführung der Planung nicht erschweren wird. Bereits erteilte Bauvorbescheide bzw. Baugenehmigungen behalten ihre Gültigkeit, bestehende baurechtlich genehmigte Vorhaben und Nutzungen genießen Bestandsschutz.

Ansprechperson

Weitere Ansprechperson finden Sie hier.

Verfahrensschritte

Bezüge zu anderen Planverfahren

Hat einen Bezug zu

Anhänge

Bekanntmachungen

Satzungsplan

Verwaltungsvorlage Rat