Das Plangebiet des Bebauungsplanes (BP) Nr. 1/137 „Nördliche Kölner Straße“ liegt vollständig innerhalb der gutachterlich ermittelten, angemessenen Sicherheitsabstände von Störfall-Betriebsbereichen i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG und fällt damit in den Anwendungsbereich des Artikel 13 Seveso-III-Richtlinie.
Ziel der Stadt Wesseling für den Bebauungsplan Nr. 1/137 „Nördliche Kölner Straße“ ist es zum einen, mit der Seveso-III-Richtlinie und dem Städtebaulichen Entwicklungskonzept der Stadt Wesseling zur Seveso-III-Richtlinie 2019 (StEK 2019) konforme Regelungen zur bau- und nutzungsbezogenen Weiterentwicklung des Bereiches zu erarbeiten und damit die Ziele und Inhalte des StEK 2019 in verbindliches Planungsrecht umzusetzen.
Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Bereiches zwischen der Brühler Straße im Norden und dem Mühlenweg im Süden entsprechend den aktuellen Planungszielen der Stadt Wesseling zu erreichen, besteht ein Planerfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Geltungsbereich BP Nr. 1/137
Ansprechperson
Frau Svetlana Braun, Telefon: 02236 701 129, E-Mail: sbraun@wesseling.de