Das Plangebiet des Bebauungsplanes (BP) Nr. 1/137 Nördliche Kölner Straße liegt vollständig innerhalb der gutachterlich ermittelten, angemessenen Sicherheitsabstände von Störfall-Betriebsbereichen i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG und fällt damit in den Anwendungsbereich des Artikel 13 Seveso-III-Richtlinie.
Ziel der Stadt Wesseling für den Bebauungsplan Nr. 1/137 Nördliche Kölner Straße ist es zum einen, mit der Seveso-III-Richtlinie und dem Städtebaulichen Entwicklungskonzept der Stadt Wesseling zur Seveso-III-Richtlinie 2019 (StEK 2019) konforme Regelungen zur bau- und nutzungsbezogenen Weiterentwicklung des Bereiches zu erarbeiten und damit die Ziele und Inhalte des StEK 2019 in verbindliches Planungsrecht umzusetzen. Zum anderen soll der bereits festzustellende Strukturwandel innerhalb dieser Gemengelage städtebaulich geordnet und bauleitplanerisch begleitet werden.
Darüber hinaus befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/137 einige Entwicklungspotenziale mit Planungserfordernis. Zum einen liegt östlich der Theodor-Heuss-Straße eine große unbebaute Freifläche, zum anderen befinden sich im Bestand noch zahlreiche Baulücken. Für diese Bereiche ist es Ziel der Stadt Wesseling, zukunftsfähige Konzepte für eine Nachverdichtung zu entwickeln, die im Einklang mit den aktuellen städtischen Planungszielen stehen.
Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Bereiches zwischen der Brühler Straße im Norden und dem Mühlenweg im Süden entsprechend den aktuellen Planungszielen der Stadt Wesseling zu erreichen, besteht ein Planerfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung eines Bebauungsplanes.