Bebauungsplan: 172 - Brunnenstraße

Die Stadt Neumarkt i.d.Opf. möchte im Stadtteil Wolfstein zwischen Rennbühlweg und Brunnenstraße eine neue Kindertagesstätte errichten. Diese soll die Kindertagesstätte in Containerbauweise an der Wolfsteinstraße ablösen. Das Projekt wurde dem Stadtrat in der Sitzung am 09.12.2021 vorgestellt und auch in gleicher Sitzung durch den Stadtrat freigegeben. Das Baurecht für die Kindertagesstätte soll über einen neuen Bebauungsplan geregelt werden, damit der Bau nicht als Referenzprojekt für die zukünftige Bebauung in der Umgebung des Bauvorhabens herangezogen werden kann, da sich die Kindertagesstätte als Sonderbau und aufgrund seiner Nutzungsanforderungen von der Umgebungsbebauung unterscheidet.

Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Neumarkt aus dem Jahr 2004 stellt für die Flächen mit den Flurnummern 520, 520/19, 520/20, alle Gemarkung Labersricht, ein allgemeines Wohngebiet dar. In einem allgemeinen Wohngebiet sind Anlagen für soziale Zwecke zulässig. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens soll die Überarbeitung der Art der baulichen Nutzung für eine Gemeinbedarfsfläche mit einer spezifischen Zweckbestimmung geprüft werden. Bei einer Veränderung wird der rechtswirksame Flächennutzungsplan im Rahmen einer Berichtigung angepasst. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt.

Übersichtsbild Übersichtsplan

 

Ansprechperson

  • Frau Lena Wächter, Telefon: 09181 255 1508, E-Mail: lena.waechter@neumarkt.de

Verfahrensschritte

  • 07.04.2022, Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
  • 02.06.2022 - 24.06.2022, Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
  • 20.06.2022, Informationsmöglichkeit für die Öffentlichkeit nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB
  • 13.09.2022, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
  • 07.10.2022 - 09.11.2022, Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB und Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB
  • 30.01.2023, Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
  • 17.02.2023, Rechtskraft gem. § 10 (3) BauGB

Anhänge

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