Darstellung Flugplatz
Die im rechtswirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Abgrenzung und das Planzeichen Flugplatz für die Start- und Landebahn des ehemaligen NATO-Flugplatzes sowie Flächen im Osten des ehemaligen Reichsflugplatzes werden gestrichen. Die Nutzung des militärischen Flugplatzes ist erloschen. Der Flugplatz ist nicht (mehr) im rechtswirksamen Regionalplan Münsterland dargestellt.
Gewerbliche Baufläche
Die geplante gewerbliche Baufläche gemäß § 1 Nr. 3 BauNVO im südlichen Teilbereich des Flugplatzareals umfasst im Wesentlichen bereits durch Verkehrswege und Hochbauten versiegelte Flächen, die zu großen Teilen bereits durch Betriebe gewerblich genutzt werden. Diese Betriebe sind vielfach auf die besondere Standortgunst angewiesen, die das Flugplatzareal bietet. Beispielsweise für ein Lohnunternehmen, das wegen seiner nächtlichen Zu- und Abfahrt sonst nur in Industriegebieten möglich wäre, aber auf die kurzen Wege zu umliegenden landwirtschaftlichen Flächen angewiesen ist. Ein Pflanzenzuchtbetrieb nutzt vorhandene Hallen und insbesondere große versiegelte Flächen für die Topfpflanzenzucht.
Ziel der Stadt Hörstel ist es, den vorhandenen Betrieben Standortsicherheit und Entwicklungsperspektiven zu bieten und vorhandene Versiegelung und Hallen möglichst zu erhalten sowie baulich zu ergänzen. Vorhandene und zukünftige gewerbliche Nutzungen sind dabei unter Beachtung der vorrangigen Ansiedlung von Betrieben, die die spezifische Eignung des Standorts berücksichtigen, auszuwählen und zuzulassen. In der dem Flächennutzungsplan nachgelagerten verbindlichen Bauleitplanung sind entsprechende Festsetzungen zu treffen.
Die verbindliche Bauleitplanung wird darüber hinaus die Erschließung und die von Bebauung frei zu haltenden Flächen festsetzen. In der verbindlichen Bauleitplanung sind auch das Maß der Nutzung und eine eventuell erforderliche Gliederung nach Immissionen vorzunehmen, um die benachbarte Maßregelvollzugsklinik, die mit unterschiedlicher Schutzbedürftigkeit (Klinik, gemischte Nutzungen, Werkstätten, Sportanlagen, usw.) einzustufen ist, zu schützen.
Ggf. können auch Maßnahmen wie ein Lärmschutzwall oder Maßnahmen auf dem Gelände der MRV-Klinik erforderlich werden. Die Regelungen auf der Grundlage von entsprechenden schalltechnischen Gutachten werden in der verbindlichen Bauleitplanungen getroffen. Diese Maßnahmen sind im Einzelnen auf der Ebene des Flächennutzungsplans nicht regelbar.
Der generelle Nachweis der Umsetzung der Darstellungen des Flächennutzungsplans entsprechend dem Trennungsgebot nach § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz ist jedoch möglich, da eine breite Maßnahmenpalette an Festsetzungsmöglichkeiten zum Schallschutz besteht. Insbesondere die bereits dargestellte Möglichkeit einen Lärmschutzwall (gleich welcher Konstruktion oder Höhe) zwischen gewerblicher Baufläche und Sondergebiet MRV-Klinik anzulegen wird durch die Darstellung einer Fläche für Aufschüttungen deutlich gemacht. Diese Darstellung ist auch deshalb gewählt, da sich in einer solchen Lärmschutzwallanlage gering belastet Boden- und Abbruchmaterialien aus dem Rückbau von Gebäuden und Versieglungen unterbringen lassen.
Die Abgrenzung der gewerblichen Baufläche entspricht der mit der Regionalplanungsbehörde abgestimmten Fläche des Gewerbe- und Industriebereichs GIB im Regionalplan (2.Änderung).
Da für die Stadt Hörstel zurzeit kein zusätzlicher Flächenbedarf für Gewerbeflächen, über die im gültigen Regionalplan bzw. Flächennutzungsplan dargestellten Flächen hinaus, begründbar ist, werden zur Realisierung der Flächen auf dem ehemaligen Flugplatzareal an anderen Stellen im Stadtgebiet ungenutzte Gewerbeflächen zurückgenommen.
Die Rücknahme bestehender Gewerbeflächen ist nur für die Flächen des Flugplatzareals erforderlich, die nicht bereits heute durch gewerbliche Nutzungen beansprucht sind. Zur Ermittlung der ungenutzten und unbebauten Entwicklungsflächen wurden die einzelnen Flächengrößen der bereits genutzten bebauten bzw. versiegelten Flächen und der Entwicklungsflächen ermittelt. Die bereits bebauten bzw. versiegelten Flächen, die auch künftig durch die bisherigen Nutzer belegt sind, können bei der Flächenrücknahme unberücksichtigt bleiben, da diese Nutzungen keine neue Flächeninanspruchnahme nach sich ziehen.
GIB Gesamtfläche 21 ha
abzüglich bereits von Gewerbebetrieben genutzte versiegelte Flächen/Gebäude 8 ha
abzüglich der Flächen für die notwendige Zufahrt zur Forensik 2 ha
abzüglich Wald-/Grünfläche 3 ha
Summe der ungenutzten und unbebauten Entwicklungsflächen 8 ha
Die Gesamtfläche wird im aktuellen Änderungsentwurf des FNP nicht erreicht.
Die Stadt Hörstel wird an mehreren Standorten im Stadtgebiet (Bevergern, Dreierwalde, Riesenbeck) auf der Ebene des gemeindlichen Flächennutzungsplans die Entwicklungsflächen ausgleichen. Diese Vorgehensweise ist mit der Regionalplanung abgestimmt.
Sonderbaufläche Energie-Innovationspark
Die Gewinnung und Nutzung erneuerbarer Energien sollen die gesamte Entwicklung des mittleren Flugplatzgeländes thematisch durchziehen. Ein rund 35 ha großer „Energie-Innovationspark“ (EIP) bildet einen Schwerpunkt zur Nachnutzung des ehemaligen NATO-Flugplatzes. Der EIP beginnt südlich des Towers und reicht entlang der südlichen Shelterschleife bis zu den ehemaligen Lärmschutzhallen.
Bei der Konzeptionierung wurden neben den örtlichen Gegebenheiten und planungsrechtlichen Notwendigkeiten die Erfahrungen an anderen, vergleichbaren Standorten und die Vorstellungen potenzieller Investoren / Betreiber einbezogen. Die Zielsetzungen wurden grundsätzlich mit der Bezirksregierung Münster und dem Kreis Steinfurt abgestimmt. Die Entwicklung eines „Energie-Innovationsparks“ entspricht den Grundsätzen des sachlichen Teilplans Energie zum Regionalplan Münsterland.
Im EIP ist die Ansiedlung von Unternehmen und (Forschungs-) Einrichtungen, die sich mit Energie im weiteren Sinne befassen, geplant. Diese umfasst die Energieerzeugung durch die Nutzung von regenerativen Energien und/oder zur Energiespeicherung und Energieeinsparung.
Darüber hinaus sind die gemeinschaftliche Erforschung und Entwicklung von Prozessen und Technologien, die Vermittlung von Wissen sowie die Fertigung „energiespezifischer“ Produkte im EIP vorgesehen. Ausstellungen, Konferenzen, Schulungen und Events sowie neutrale Beratung vor Ort tragen dazu bei, Hörstel in der Region als Standort des Klimaschutzes und erneuerbarer Energien zu etablieren und Informationsdefizite in der Öffentlichkeit zu beseitigen.
Der „Energie-Innovationspark“ wird aufgrund der notwendigen Abstandflächen zur Forensik und des hohen Konfliktpotenzials mit den Belangen des Artenschutzes ohne Windenergieanlagen verfolgt.
Der „Energie-Innovationspark“ kann folgende Elemente beinhalten
− ein standortbezogenes Energiekonzept
− Aufbau eines „intelligenten Stromnetzes“ (sogenanntes Smart Grid)
− forschungsintensive Unternehmen in Kooperation mit den Universitäts-
städten Osnabrück / Lingen und Münster / Steinfurt
− Schulungszentrum für Kindergärten, Schulen und Universitäten
− Science-Center mit dem Schwerpunkt Energie
− Ingenieursdienstleistungen
− Demonstrationsanlagen von Energiespeichertechnologien für Ein- bis
Zweifamilienhäuser
− Umsetzung des Power-to-Gas-Konzepts1 und Nutzung des daraus ent-
standenen Wasserstoffs (beispielweise Bau einer Wasserstofftankstelle)
− Gewächshaus zur Nutzung von Energie-Überschüssen
− Energiestandards
− Photovoltaik- und Biogasanlagen
− Passiv- und Null-Emissions-Gewerbebauten
− Hybridhäuser2
− Bioreaktorfassaden3
− Dachbegrünung
− Regenwassernutzung
− Wärme- und Kältespeicher
− Versorgung von Wärmegroßverbrauchern des Gewerbestandorts im Sü-
den der Fläche und angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieben
− Nahwärme- und Stromversorgung privater Kleinverbraucher außerhalb
des ehemaligen Flugplatzareals
− Emissionsfreier Betrieb von Fahrzeugen und Stromtankstellen
− Anlage für hydrothermale Carbonisierung4
− Nutzung von Abwärme
Im EIP sind Akteure aus Produktion, Forschung, Demonstration und Bildung zusammenzubringen und zu einem Netzwerk von Wissenschaft und Wirtschaft bei speziellen Forschungsprojekten zu entwickeln. Entsprechende Firmen sollen in den ehemaligen Flugzeug-Sheltern sowie auf angrenzenden Flächen, die eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft nur in geringem Maße erwarten lassen, insbesondere auf bereits versiegelten Flächen, Platz finden. Der Gebäudebestand soll ertüchtigt, die Shelter einer Nachnutzung zugeführt und bei Bedarf erweitert, z. B. auch überbaut werden. Es ist eine Fläche von gut 14 ha bebaubar. Die Grundstücksgrößen reichen bei einem Grundcluster von 40 x 60 m von 2.400 m² bis 10.000 m². Neubebauung kann vor allem im nördlichen Bereich der Fläche vorgenommen werden.
Die Erschließung des „Energie-Innovationsparks“ wird über die bestehende, etwa 12 m breite Shelterschleife, angebunden an die von Nord nach Süd verlaufende Haupterschließung / Allee, gesichert. Die Besucherparkplätze werden straßenbegleitend auf den Baugrundstücken untergebracht, Stellplätze auf den eigenen Grundstücken.
Die Anlage eines Regenrückhaltebeckens im mittleren Bereich des EIP trägt im Zusammenspiel mit einem Freiraumkonzept zu attraktiven Grundstücken und Aufenthaltsbereichen bei.
Der „Energie-Innovationspark“ Dreierwalde ist vergleichbar mit einem ähnlichen Nutzungskonzept in der benachbarten Kommune Saerbeck. Hier wurde auf dem Gelände eines ehemaligen 90 ha großen Munitionsdepots der Bundeswehr der „Bioenergiepark Saerbeck“ gegründet. Der EIP stellt mit seiner
thematischen Ausrichtung eine Ergänzung zum Bioenergiepark Saerbeck dar. Die Zusammenarbeit dieser beiden Standorte wird Synergien erzeugen können, wie durch die Abstimmungen im Rahmen der Initiative: Regionale Kooperation im südlichen Emsland, der Grafschaft Bentheim und dem nördlichen
Münsterland, an denen auch Vertreter der Gemeinde Saerbeck und der Stadt Hörstel beteiligt waren, verdeutlicht wurde. Zu den kurzfristig zu verfolgenden Zielen der Initiative gehören unter anderem der Aufbau eines „Kompetenzzentrum Energiewirtschaft“ sowie der Ausbau der bestehenden Hochschulstandorte in Steinfurt und Lingen.
Im Flächennutzungsplan wird der Energie-Innovationspark als Sonderbaufläche gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 4 BauNVO dargestellt. Die allgemeine Art der Nutzung der als Sonderbaufläche S 2 bezeichneten Fläche ist „Energie-Innovationspark“.
Zur Umsetzung wird nach der Änderung des Flächennutzungsplans ein verbindlicher Bauleitplan erstellt werden, der dann die Festsetzung von Sondergebieten und anderen Nutzungen treffen wird. Innerhalb des Energie-Innovationsparks werden im Bebauungsplan aufgrund der vorhandenen Strukturen und der ökologischen Wertigkeiten auch nicht überbaubare Flächen sowie Freibereiche mit ökologischer Funktion festgesetzt werden. Diese sind zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens (noch) nicht eindeutig abgrenzbar.
Die erforderliche Eingriffsermittlung und Bewertung sowie das Kompensationskonzept werden im Bebauungsplan erstellt.
Da eine entsprechend große Fläche zur Verfügung steht und weite Teile der bestehenden Versiegelungen und Gebäude genutzt werden (können), ist davon auszugehen, dass der Energie-Innovationspark umsetzbar ist.
Sondergebiet SO 16 „Maßregelvollzugsklinik“
Das Land NRW hat, vertreten durch den Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug NRW bei der Bezirksregierung Münster, den Antrag auf Erteilung des planungsrechtlichen Bescheids zum Bau einer Maßvollzugsklinik gestellt. Die BR Münster hat diesem Antrag gemäß § 37 BauGB zugestimmt. Die vorgesehene Nutzung soll im Flächennutzungsplan der Stadt Hörstel dargestellt werden. Die Nutzung unterscheidet sich wesentlich von der jeweiligen bestimmenden Gebietscharakteristik der Baugebiete gemäß §§ 2 bis 10
Baunutzungsverordnung.
Aus diesem Grund wird ein Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO „Sonstige Sondergebiete“ dargestellt. Die nähere Zweckbestimmung ist „Maßregelvollzugsklinik“. In der Gliederung der bereits im FNP der Stadt Hörstel dargestell-
ten Sondergebiete erhält es die Ordnungsziffer SO 16. Die Art der Nutzung ist wie folgt zu beschreiben:
Der Maßregelvollzug dient der Behandlung von psychisch kranken und suchtkranken Menschen, die aufgrund ihrer Erkrankung eine Straftat begangen haben. Zur Vermeidung neuer Straftaten und zum Schutz der Bevölkerung sowie der Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter, Mitpatientinnen und Mitpatienten muss die notwendige psychiatrische Behandlung der den Straftaten zugrunde liegenden Erkrankungen sowie die Rehabilitation und Wiedereingliederung unter entsprechend gesicherten Bedingungen stattfinden. Der Gesetzgeber spricht von
„Maßregeln der Besserung und Sicherung“. Insbesondere durch den Sicherungsaspekt unterscheidet sich die Behandlung im Maßregelvollzug von der allgemeinpsychiatrischen Behandlung, obwohl die psychiatrischen Krankheitsbilder vergleichbar sind.
Die Behandlung und Unterbringung im Maßregelvollzug erfolgt differenziert nach Diagnose und Behandlungsphase. Dementsprechend werden die Patientinnen und Patienten nach ihrer Diagnose und in folgenden Gruppen auf Stationen zusammengefasst: „Aufnahme und Diagnostik“, „Regelbehandlung“,
„Rehabilitation“ sowie „Langzeitbehandlung“ für - ausschließlich nach § 63 StGB untergebrachte - Patientinnen und Patienten mit geringer Entlassungsperspektive.
Neben den Stationsgebäuden wird es Gebäude für weitere Nutzungen geben:
− Innerhalb des gesicherten Bereichs:
Zentrale Pforte und Verwaltung, Sporthalle, Werkstätten für Arbeits- und Beschäftigungstherapie, Freizeitbereich
− Außerhalb des gesicherten Bereichs:
Lagerflächen und Verkaufsflächen der Arbeitstherapie
Die Freianlagen werden Aufenthaltsbereiche/Gärten umfassen, die den Stationsgebäuden zugeordnet sind, als auch Flächen, die im Rahmen der Arbeitstherapie stationsübergreifend gärtnerisch genutzt werden können (Gartenbaubetrieb). Hinzu kommen ein Sportplatz sowie Flächen zur Anlieferung und Stellplätze außerhalb des gesicherten Bereichs. Neben therapieförderlich gestalteten Wohn- und Aufenthaltsbereichen sind Räume für Ergotherapien (Arbeit, Wohnen, Gestaltung), Kreativtherapie, Schule, Sport und ärztliche/psychologische Behandlung vorzuhalten.
Die Klinik wird aufgrund des aktuellsten Erfahrungs- und Wissensstands in Sicherheit und Therapie konzipiert. Durch baulich/technische Sicherung in Verbindung mit organisatorischen Maßnahmen werden alle Möglichkeiten genutzt, Entweichungen aus der Einrichtung zu verhindern. Für die Unterbringung der Klinik mit allen Nebenbereichen wird eine Fläche von ca. 6,0 ha Größe benötigt und in der 60. Änderung des FNP dargestellt.
Die Erschließung erfolgt während der Bauzeit über vorhandene Verkehrsflächen und Ver- und Entsorgungsanlagen. Im Rahmen der Erschließungsplanung und den Festsetzungen des nachfolgenden Bebauungsplans werden die Haupterschließungsstraße sowie die notwendigen Versorgungsanlagen gesichert.
Im Rahmen des Antrags zum Bescheid sind eine artenschutzrechtliche Prüfung und eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach UVPG durchgeführt worden. Wesentliche Beeinträchtigungen sind nicht festgestellt worden.
Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe sind ermittelt und wurden im Rahmen der Genehmigung festgelegt.
Innerhalb des nachfolgenden Bebauungsplans werden die immissionsschutzrechtlichen Einstufungen der Nutzungen der MRV-Klinik und deren Wechselwirkungen zu bestehenden gewerblichen Nutzungen und zum geplanten benachbarten Gewerbegebiet im Sinne des § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) betrachtet.
Ziel ist der Schutz der insbesondere Lärmempfindlichen Bereiche der MRV-Klinik. Diese sind als Krankenhaus/Pflegeanstalt i.S. der TA-Lärm mit den immissionsrichtwerten von tags 45 dB(A) und nachts 35 dB(A) zu berücksichtigen. Technische Bereiche, Werkstätten o.ä. weisen geringere Schutzansprüche auf.
Maßnahmen zum Schallschutz sind neben einer Gliederung des Gewerbegebiets im Sinne des Abstandserlasses, die Festsetzung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln innerhalb der Baufelder des Gewerbegebiets sowie die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen (Wall und/oder Wand) zwischen den unterschiedlichen Nutzungen.
Fläche für die Landwirtschaft
Der Bereich der Start- und Landebahn und alle Flächen nördlich des Towers werden als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Dieses entspricht weniger der tatsächlichen Nutzung, sondern dem Ziel, diese Flächen im Wesentlichen für Ersatzmaßnahmen für ökologische Eingriffe zu nutzen und entsprechend ökologisch aufzuwerten. Die Flächen nördlich des Towers sind durch den Flächeneigentümer hierzu an den Bundesforst übereignet worden. Sie sind in das Deutsche naturerbe übergegangen. Die Unterschutzstellung als
Naturschutzgebiet befindet sich zurzeit im Verfahren. Auf die Ausführungen unter 2.6 „Natur- und Landschaftsschutz“ sowie 2.7 „Deutsches Naturerbe“ wird verwiesen.
Für den Bereich der Start- und Landebahn südlich des Towers bis zum Sondergebiet „Maßregelvollzugsklinik“ soll eine gewerbliche und/oder bauliche Nutzung aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes nicht erfolgen. Die Flächen werden daher, analog zur jetzigen Darstellung, weiterhin als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.
Eine Teilfläche der Landebahn im direkten nördlichen Anschluss an die MRV-Klinik wird bereit heute durch einen Gartenbaubetrieb zur Produktion von Topfpflanzen genutzt. Die Flächen sind daher als Flächen für die Landwirt-
schaft dargestellt. Da die Nutzung dieser Flächen durch den o.a. Betrieb nicht langfristig gesichert werden kann, wäre Alternativ auch die Nutzung durch Photovoltaikanlagen (auch im Zusammenhang mit dem EIP) möglich.
Diese Nutzung würde aus Gründen des Artenschutzes auf die bereits versiegelte Landebahn und nur auf den Bereich der bereits durch die Pflanzenzucht genutzt wird beschränkt. Die Darstellung erfolgt daher als „Fläche für Anlagen, die dem Klimawandel entgegenwirken“ und parallel als „Fläche für die Landwirtschaft“ (siehe auch 5.5). Im Umweltbericht und im nachfolgenden Bebauungsplan werden die unterschiedlichen Eingriffe und Auswirkungen auf den Artenschutz jeweils getrennt erfasst.
Auch die Fläche zwischen dem Gewerbegebiet und dem Sondergebiet für die MRV-Klinik wird durch den o.a. Gartenbaubetrieb zur Topfpflanzenzucht genutzt.
Sie ist daher analog zu der o.a. Begründung auch als Fläche für Anlagen, die dem Klimawandel entgegenwirken und parallel als Fläche für die Landwirtschaft. Im Umweltbericht dargestellt. Auch hier werden im Umweltbericht und im nachfolgenden Bebauungsplan die unterschiedlichen Eingriffe und Auswirkungen auf den Artenschutz jeweils getrennt erfasst.
Im direkten Anschluss an das Gewerbegebiet umfasst diese Fläche auch den Bereich, der für einen möglichen Lärmschutzwall zur Abschirmung des Gewerbegebiets benötigt würde.
Wald
Innerhalb des Änderungsbereichs sind Waldflächen enthalten und dargestellt.
Flächen für Auffüllungen
Zwischen der gewerblichen Baufläche und dem Sondergebiet für die Maßregelvollzugsklinik wird eine Fläche für Aufschüttungen dargestellt, die, wie bereits beschrieben, einen möglichen Lärmschutzwall aufnehmen kann. Der Wall kann gering belastet Boden- und Abbruchmaterialien aus dem Rückbau von Gebäuden und Versieglungen aufnehmen.