Bauen, Umwelt & Wirtschaft

Planverfahren

Lärmaktionsplanung 4. Stufe im Ortsteil Herzebrock, Clarholz

Die Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) vom 18.07.2002 verpflichtet die Gemeinden europaweit einheitlich Lärmkartierungen und Lärmaktionspläne aufzustellen. Die Umsetzung dieser Planwerke verfolgt das Ziel, den durch unterschiedliche Lärmquellen verursachten Umgebungslärm festzustellen, zu analysieren und durch koordinierte Maßnahmen zu mindern sowie ruhige Gebiete zu bewahren. Die rechtlichen Grundlagen für eine Richtlinienumsetzung sind im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) §§ 47 a -47 f und der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) national festgelegt. Die Verpflichtung zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen bezieht sich auf Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kfz pro Jahr und damit im Gemeindegebiet auf die B64. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat landesweit für alle betroffenen Straßenbereiche Lärmkarten erstellen lassen. Die Karten sind im Internet unter www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de einsehbar.

Straßenverkehr 24 h

Ansprechperson

Name Telefon E-Mail
Frau Melanie Wrede05245 - 444198m.wrede@herzebrock-Clarholz.de
Herr Michael Brandes05245 - 444192M.Brandes@herzebrock-clarholz.de

Verfahrensschritte

  • 30.08.2023, Aufstellungsbeschluss
  • 11.09.2023 - 11.10.2023, Frühzeitige Mitwirkung der Öffentlichkeit und Beteiligung anderer Behörden nach §47d Absatz 3 BImSchG - Phase 1
  • 20.11.2023, Offenlegungsbeschluss gemäß § 47 d Abs. 3 BImSchG
  • 08.01.2024 - 19.02.2024, Öffentliche Auslegung, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung anderer Behörden nach §47d Absatz 3 BImSchG - Phase 2
  • 22.05.2024, Beschluss des Lärmaktionsplanes nach §47d Abs. 3 BImSchG - Verfahrensabschluss

Anhänge