Die Änderung des Bebauungsplanes verfolgt im Wesentlichen die Anpassung der Festsetzungen zur Realisierung von zweigeschossigen Wohnhäusern mit einer maximal zulässigen Traufhöhe von 6.00 m mit Zelt-, Walm-, Pult- und Mansarddächern sowie die Anpassung der Festsetzung einer offenen Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern an die abweichende (halboffene) Bauweise mit Einzelhäusern.