Durch den Erlass dieser Satzung gem. § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch bestimmt die Stadt Ennigerloh, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung im Sinne des § 35 Absatzes 2 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.