Für die städtebauliche Zukunft des Gebietes wurde die Erarbeitung eines qualifizierten Bebauungsplanes, der die bestehende Siedlungsstruktur des Gebietes bewahren und gleichzeitig eine behutsame bauliche Entwicklung ermöglichen soll, erforderlich. Eine Beurteilung nach § 34 BauGB bzw. nach vorhandenem Planungsrecht ließ nur sehr eingeschränkte Einflussmöglichkeiten auf Bauvorhaben zu. Für das Gebiet wurde ein städtebauliches Entwicklungskonzept erarbeitet, in dem die wesentlichen städtebaulichen Zielsetzungen dargelegt sind.
Für diesen Bebauungsplan gelten die Regelungen der Baunutzungsverordnung von 1990 (BauNVO 1990).
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