Was ist Beteiligung der Öffentlichkeit?

Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden soll der Stadt ermöglichen, alle betroffenen Belange zu sammeln und so zu einer gerechten und möglichst vollständigen Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu gelangen. Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen sieht das Baugesetzbuch zwei Stufen der Öffentlichkeitsbeteiligung vor:


1. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

In der 1. Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit nach (§ 3 (1) BauGB) werden die Bürger möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die möglichen Planalternativen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Plangebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert.

Hierzu werden die Pläne in der Regel in einer Bürgerversammlung öffentlich vorgestellt und diskutiert. Sie werden im Rahmen des Planverfahrens in der Abwägung behandelt und ggf. berücksichtigt.

In einzelnen Fällen kann auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet werden, wenn:

  • ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
  • die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt im Regelfall das Stadtplanungsamt oder ein Planungsbüro einen formellen und konkretisierten Planentwurf für das weitere Verfahren.


2. Die Öffentliche Auslegung

In der zweiten Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit wird der Planentwurf mit der Begründung und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung ortsüblich, z. B. in der lokalen Tagespresse, bekannt gemacht werden.

 Während der öffentlichen Auslegung können alle Bürgerinnen und Bürger eine Stellungnahme mit Änderungen oder Ergänzungen zu den Plänen schriftlich oder zur Niederschrift abgeben. Nach Ablauf der Auslegungsfrist bereitet die Verwaltung die eingegangenen Stellungnahmen auf und legt sie der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vor.

 Die Stadtverordnetenversammlung wägt die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht ab (§ 1 (7) BauGB) und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung. Jedem Einsender einer Stellungnahme muss das Ergebnis der Entscheidung schriftlich mitgeteilt werden (§ 3 (2) BauGB). Nur bei großen Verfahren mit mehr als 50 gleich lautenden Eingaben kann auf eine direkte Beantwortung verzichtet werden. In diesem Fall müssen die Ergebnisse jedoch für die Betroffenen einsehbar sein und ihnen diese Möglichkeit mitgeteilt werden.

 Ergeben sich durch Stellungnahmen wesentliche Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs, so muss eine erneute öffentliche Auslegung erfolgen. Dabei können die Dauer der Auslegung verkürzt und die Möglichkeiten zur Stellungnahme auf die geänderten Planteile beschränkt werden (§ 4a (3) BauGB).

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