Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden soll der Stadt ermöglichen, alle betroffenen Belange zu sammeln und so zu einer gerechten und möglichst vollständigen Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu gelangen. Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen sieht das Baugesetzbuch zwei Stufen der Öffentlichkeitsbeteiligung vor:
1. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
In der 1. Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit nach (§ 3 (1) BauGB) werden die Bürger möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die möglichen Planalternativen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Plangebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert.
Hierzu werden die Pläne in der Regel in einer Bürgerversammlung öffentlich vorgestellt und diskutiert. Sie werden im Rahmen des Planverfahrens in der Abwägung behandelt und ggf. berücksichtigt.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt im Regelfall das Stadtplanungsamt oder ein Planungsbüro einen formellen und konkretisierten Planentwurf für das weitere Verfahren.
2. Die Öffentliche Auslegung
In der zweiten Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit wird der Planentwurf mit der Begründung und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung ortsüblich, z. B. in der lokalen Tagespresse, bekannt gemacht werden.