Was ist ein Bebauungsplan?

Ein Bebauungsplan enthält vor allem die rechtsverbindlichen Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung eines Teilgebiets in der Gemeinde. Innerhalb seines Geltungsbereiches wird die Konkretisierung der Vorgaben aus dem Flächennutzungsplan dargestellt (siehe dazu "Was ist ein Flächennutzungsplan?"). Der Bebauungsplan ist somit das wichtigste Instrument zur Steuerung der baulichen Entwicklung der Kommunen.

Die möglichen Inhalte eines Bebauungsplans sind im Baugesetzbuch (§ 9 BauGB) bestimmt. Demnach können in einem Bebauungsplan u.a. Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, der überbaubaren Grundstücksfläche und vielfältige Regelungen zum Naturschutz und Landschaftsplanung getroffen werden. Die Regelungen eines Bebauungsplans sind für die Zulässigkeit von Bauvorhaben für jedermann verbindlich. Er wird von der Stadtverordnetenversammlung als Ortssatzung beschlossen.(§ 10 (1) BauGB). Auf der Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplans können im Rahmen der Hessischen Bauordnung (HBO) konkrete Bauvorhaben realisiert werden.

Ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt wird, liegt im Ermessen der Stadt. Laut Baugesetzbuch (BauGB) sollen Bebauungspläne aufgestellt werden, "sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist" (§ 1 (3) BauGB). Die Stadt ist somit nicht verpflichtet, für das gesamte Stadtgebiet Bebauungspläne zu erstellen. In der Regel werden Bebauungspläne immer nur für Teilgebiete erstellt. Alternativ zum "normalen" Bebauungsplan kann die Stadt auch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) aufstellen (§ 12 BauGB). Dieser wird zumeist bei Vorhaben angewandt, bei denen ein oder mehrere konkrete Nutzer und Investoren eine Bebauung beabsichtigen.

Zu jedem Bebauungsplan gehören der zeichnerische Teil – die eigentliche Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen mit die Zeichnung ergänzenden Regelungen und Hinweisen, die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung. In der Begründung werden die mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele und Zwecke erläutert, in der zusammenfassenden Erklärung wird dargelegt wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Planung berücksichtigt worden sind. Der nach der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses rechtskräftige Bebauungsplan und die zusammenfassende Erklärung können von jedermann beim Stadtplanungsamt eingesehen werden (§ 10 (3) und § 10a (1) BauGB).

Hinweis: Für Bebauungspläne, deren Aufstellungsbeschluss bis zum 20. Juli 2004 erfolgte, gelten die Bestimmungen des alten BauGB. Nach den alten Regelungen musste dem Bebauungsplan eine Begründung und nur in bestimmten Fällen ein Umweltbericht beigefügt werden.

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