Was ist Bauleitplanung?

Die Bauleitplanung ist bundesrechtlich im Baugesetzbuch (BauGB) und den darauf beruhenden Verordnungen, insbesondere der Baunutzungsverordnung (BauNVO), geregelt. Sie dient der Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung des Bodens (der Grundstücke) innerhalb einer Gemeinde und setzt sich zusammen aus dem Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und den Bebauungsplänen als verbindliche Bauleitpläne. Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Dieses ergibt sich aus der im Grundgesetz niedergelegten Selbstverwaltungsgarantie, die den Gemeinden einräumt, die Belange der örtlichen Gemeinschaft wahrzunehmen (Planungshoheit der Gemeinde, Art. 28 GG).

Die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne) müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften sind im Baugesetzbuch geregelt. Durch unterschiedliche Vorschriften der Länder zur Aufstellung von gemeindlichen Satzungen, geregelt in den Gemeindeordnungen, kann es zu Abweichungen im Verfahren zwischen den Bundesländern kommen.

Das Verfahren ist in seinen Grundzügen für den Flächennutzungsplan (FNP oder F-Plan) und den Bebauungsplan (B-Plan) gleich.

Der Flächennutzungsplan muss jedoch von der höheren Verwaltungsbehörde, dem Regierungspräsidium, genehmigt werden.

Verfahrensablauf der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bauleitplans

  • Die Initiative zur Aufstellung eines Bauleitplans geht von der Verwaltung, der Politik (Stadtverordnetenversammlung, Ausschüsse, Ortsbeiräte), Investoren oder der Bürgerschaft aus. Ein Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen besteht nicht und kann auch nicht durch einen Vertrag begründet werden (§ 1 (3) BauGB).
  • Die Stadtverordnetenversammlung stellt zunächst durch den Aufstellungsbeschluss (§ 2 (1) BauGB) die Erforderlichkeit eines Bauleitplans fest. Daraufhin werden vom zuständigen Fachamt - oft in Zusammenarbeit mit einem Planungsbüro - Vorentwürfe erarbeitet.
  • Daran schließt sich die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 (1) BauGB) und der Behörden (§ 4 (1) BauGB) an. Wann und wo die Planung für die Öffentlichkeit vorgestellt wird, muss vorher öffentlich, z. B. in der lokalen Tagespresse, bekannt gemacht werden.
  • Durch diese frühzeitige Beteiligung werden die Ziele und Zwecke der Planung sowie die möglichen Alternativen bekannt gemacht, so dass Bedenken, Verbesserungsvorschläge und Anregungen noch leicht in den Entwurf aufgenommen werden können. Häufig wird zu einer Bürgerversammlung eingeladen, in der die Planung öffentlich mit Vertretern der Verwaltung und Politik diskutiert werden kann. Die Behörden, Verbände und andere Fachämter werden davon unabhängig beteiligt.
  • Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden erstellt die Verwaltung einen ersten förmlichen Planentwurf, der die Planungen weiter konkretisiert und genauere Festlegungen enthält.
  • Die Stadtverordnetenversammlung beschließt daraufhin den konkretisierten Entwurf für mindestens einen Monat öffentlich auszulegen (§ 3 (2) BauGB). Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung müssen mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden. Während der öffentlichen Auslegung können erneut Stellungnahmen zur Planung vorgebracht werden, wozu alle Bürgerinnen und Bürger berechtigt sind, auch wenn sie nicht unmittelbar von der Planung betroffen sind.
  • Die eingegangenen Stellungnahmen werden von der Verwaltung aufbereitet und der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorgelegt. Diese muss dann die öffentlichen und privaten Belange (Interessen) gegeneinander und untereinander gerecht abwägen (§ 1 (7) BauGB) und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung (§ 3 (2) BauGB). Den Einsendern von Stellungnahmen muss das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt werden.
  • Führt die Berücksichtigung der Stellungnahmen zu erheblichen Änderungen, muss ein neuer Entwurf angefertigt und eine erneute öffentliche Auslegung durchgeführt werden (§ 4a (3) BauGB).
  • Sind die Stellungnahmen unerheblich für die Planung, wird das Verfahren fortgesetzt und der Bauleitplan von der Stadtverordnetenversammlung mit dem Feststellungsbeschluss (im Falle eines Flächennutzungsplans) oder mit dem Satzungsbeschluss (im Falle eines Bebauungsplans: § 10 (1) BauGB) abgeschlossen.
  • Im Falle eines Flächennutzungsplans muss der Plan anschließend der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidium) zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden (§ 6 (1) BauGB).
  • Mit der Bekanntmachung der Genehmigung (Flächennutzungsplan) bzw. des Beschlusses der Satzung (Bebauungsplan) tritt der Plan in Kraft (§ 6 (5) BauGB und §10 BauGB).

Der Bebauungsplan ist dann eine rechtskräftige Satzung (Ortsrecht) und Grundlage für die Umsetzung von städtebaulichen Maßnahmen. Der Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne können danach jederzeit beim Stadtplanungsamt zusammen mit den Begründungen, den zusammenfassenden Erklärungen und den Abwägungen der eingegangenen Stellungnahmen von jedermann eingesehen werden (§ 10 (3) und (4) BauGB).

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