Die Zielsetzung des Bebauungsplanes ist es, für den südlichen und östlichen Teilbereich des Bebauungspla-nes Nr. 3/14, 7. Änderung zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen festzusetzen, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind. Dabei sollen die gemäß dem StEK 2019 als schutzbedürftig definierten Nutzungen entsprechend deren Lagen in den festgelegten Planungsbereichen eingeschränkt werden. Die Konkretisierung dieser Regelung erfolgt im weiteren Planverfahren. Die Stadt Wesseling verfolgt mit diesem Bebauungsplan das Ziel, abgewogene und angemessene Regelungen zur Berücksichtigung der sevesorechtlichen Anforderungen zu treffen und in verbindliches Planungsrecht umzusetzen.