Das ca. 14,8 Hektar große Plangebiet befindet sich im Süden des Ortsteils Wesseling zwischen der Ahrstraße (L 192) im Süden, der KVB-Trasse der Linie 16 im Osten, dem Wohngebiet Schwarzwaldstraße/Moselstraße sowie dem Gewerbegebiet „Norton“ im Nordwesten und umfasst weite Teile des Gewerbegebietes „Rheinbogen“. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf den teilweise geänderten Geltungsbereich im Vergleich zu den letzten Verfahrensschritten hingewiesen. Dabei wurden alle Grundstücke, die bis jetzt teilweise von der Planung betroffen waren, vollständig in den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes einbezogen. Der aktuelle Geltungsbereich ist der beigefügten Abbildung zu entnehmen.
Für eine eindeutigen Signalwirkung wurde der Titel des Bebauungsplanes Nr. 1/143 von ursprünglich: „Innerer Planungsbereich – Vorgebirgsstraße“ in neu: „Störfallrecht – Vorgebirgsstraße“ verändert.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 1/143 liegt innerhalb der „angemessenen Sicherheitsabstände“ von Betriebsbereichen im Sinne der Seveso-III-Richtlinie. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/143 sind die Anlagen der Firma Shell Deutschland GmbH relevant. Der in einem gesamtstädtischen, vom TÜV-Nord erstellten Gutachten ermittelte angemessene Sicherheitsabstand zum Störfallbetriebsbereich des Unternehmens Shell beträgt ca. 200 m (resultierend aus einer möglichen Druckwelle bei der Explosion von leicht entzündlichen Flüssigkeiten sowie „Brand“).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/143 liegt überwiegend innerhalb des „Inneren Planungsbereiches“ des „Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes der Stadt Wesseling zur Seveso-III-Richtlinie“ (StEK 2019). Im „Inneren Planungsbereich“ ist lediglich die Ansiedlung der Nutzungen der Stufe 1 (kein Schutzstatus) möglich. Nach dem StEK 2019 sollen innerhalb des „Inneren Planungsbereiches“ keine neuen schutzbedürftigen Nutzungen bzw. zusätzlichen schutzbedürftigen Vorhaben zugelassen werden. Die bereits vorhandenen schutzbedürftigen Nutzungen genießen grundsätzlich Bestandsschutz.
Das Planverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/143 wurde eingeleitet, um den aktuellen städtebaulichen Zielen und (europa)rechtlichen Rahmenvorgaben der Seveso-III-Richtlinie bzw. des „Trennungsgrundsatzes" (§ 50 BlmSchG) für das Plangebiet Nr. 1/143 „Störfallrecht – Vorgebirgsstraße" angemessen Rechnung zu tragen. Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes Nr. 1/143 ist die planungsrechtliche Steuerung von schutzbedürftigen Nutzungen und Vorhaben i. S. d. Seveso-III-Richtlinie und des StEK 2019 innerhalb des Plangeltungsbereiches.