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Bebauungsplan 1/138 Uferstraße

Der Bürgermeister der Stadt Wesseling und die Vorsitzende des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz haben am 03.05.2021 gemäß § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) folgenden Beschluss per Dringlichkeitsentscheidung genehmigt:

"Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz beschließt, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/138 "Uferstraße" gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB einzuleiten".

Die Dringlichkeitsentscheidung wurde herbeigeführt, da aufgrund der landesweiten pandemischen Lage der zuständige Fachausschuss nicht tagt.

Das Plangebiet befindet sich in städtebaulich prominenter Lage am neugestalteten Rheinufer. Das ca. 11.250 qm große Plangebiet umfasst die Grundstücke und Gebäude der sogenannten „Rheinperlen“ Ruttmann´s Waage/Villa Haarhof, einschließlich des Parkplatzes, sowie die nördlich anschließenden Grundstücke an der Kölner Straße (vgl. Karte Plangeltungsbereich).

Die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Plangebiet Nr. 1/138 „Uferstraße“ ist nach § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung und Ordnung des betreffenden Bereiches entsprechend den Planungszielen der Stadt Wesseling zu gewährleisten.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen städtebaulich hochwertige Planungen erarbeitet werden, die zum einen den Erhalt und die Inwertsetzung der beiden „Rheinperlen“ durch sinnvolle Nutzungen und ggf. bauliche Ergänzungen des Bestands mit zeitgemäßen Neubauten ermöglichen. Zum anderen sollen Konzepte entwickelt werden, die zu einer nachhaltigen Aufwertung auch des näheren Umfeldes der „Rheinperlen“ entlang der Kölner Straße/Uferstraße beitragen. Beispielhaft zu nennen sind die Vernetzung und Gestaltung von Freiräumen, die Ergänzung bzw. Neuordnung von baulichen Strukturen sowie eine verträgliche Neuordnung bzw. Aufwertung des öffentlichen Straßen- und Parkraums.

Die Umsetzung dieser Planungsziele soll durch verbindliche Regelungen des Bebauungsplanes Nr. 1/138 „Uferstraße“ gesichert werden, da die angestrebte städtebaulich sinnvolle und geordnete Entwicklung dieses Bereiches auf Grundlage des § 34 BauGB nicht zu gewährleisten ist.

Plankarte Geltungsbereich

Übersichtsplan

Ansprechperson

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Verfahrensschritte