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Flächennutzungsplan 66. FNP-Änderung, Einzelhandel Berggeiststraße

Die Stadt Wesseling bemüht sich seit einigen Jahren die Nahversorgungssituation im Ortsteil Berzdorf zu verbessern. So wurden verschiedene, aus stadtplanerischer Sicht sinnvolle Potenzialflächen im Siedlungsbereich Berzdorf bezüglich der Eignung, planungsrechtlichen Zulässigkeit und eigentumsrechtlichen Verfügbarkeit für die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters untersucht. Zudem wurden Gespräche mit potenziellen Betreibern von Lebensmittelmärkten geführt. Diese Überlegungen haben jedoch gezeigt, dass Standorte, die aus stadtplanerischer Sicht gut geeignet und planungsrechtlich genehmigungsfähig wären, entweder eigentumsrechtlich derzeit nicht verfügbar sind oder aus Betreibersicht als suboptimal eingestuft wurden.

Als geeignete Alternative soll der Standort östlich der Berggeiststraße für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit ergänzenden kleinteiligen Nutzungen im Eingangsbereich sowie eines Drogeriemarktes entwickelt werden. Der Standort eignet sich aufgrund seiner Lage, Größe, vorhandener Erschließungsanlagen und natürlichen Gegebenheiten besonders gut für die Entwicklung eines Nahversorgungstandortes in Berzdorf. Die Fläche ist derzeit noch unbebaut, wird jedoch mit den Darstellungen im Flächennutzungsplan und den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans für eine bauliche Entwicklung vorgesehen.

Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Wesseling ist der Standort als Gewerbegebiet (GE) dargestellt. Für die Umsetzung des Projektes ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3/40 „Berzdorfer Feld“, der seit 25.06.1997 rechtskräftig ist. Der Bebauungsplan setzt für den geplanten Standort ein Gewerbegebiet (GE) mit dem Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen fest.

Aufgrund der derzeitigen planungsrechtlichen Situation ist die geplante Ansiedlung der Einzelhandelsbetriebe östlich der Berggeiststraße in Berzdorf nicht möglich. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Nahversorgungsstandortes auf der oben beschriebenen Fläche zu schaffen, sind die Aufstellung eines Bebauungsplanes und die parallele Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 8 Abs. 3 BauGB erforderlich.

Der Vorhabenträger hat mit dem Schreiben vom 11.02.2016 einen Antrag auf die Einleitung der beiden Verfahren gestellt. Die Zielsetzung des Antrages ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimentmarktes (EDEKA) mit maximal 1.800 m² Verkaufsfläche zuzüglich ergänzender kleinteiliger Nutzungen im Eingangsbereich (z. B. Bäckerei, Café, Blumenhändler) mit insgesamt circa 150 m² Verkaufsfläche. Zur Arrondierung des Angebotes ist darüber hinaus vorgesehen, auf dem Grundstück einen nicht großflächigen Drogeriemarkt (maximal 800 m² Verkaufsfläche) anzusiedeln.


Mit der 66. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/124 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung des neuen Nahversorgungsstandortes in Berzdorf geschaffen werden.

Die Aufstellung der 66. FNP-Änderung „Einzelhandel Berggeiststraße“ und die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3/124 „Einzelhandel Berggeiststraße“ erfolgen im Parallelverfahren.

Geltungsbereich

Übersichtsplan

Ansprechperson

Weitere Ansprechperson finden Sie hier.

Verfahrensschritte

Parallelverfahren

Anhänge

Plandarstellung

Begründung

Gutachten

Vorlagen

Bekanntmachungen

Umweltrelevante Stellungnahmen der Behörden (frühzeitige Beteiligung)

Umweltrelevante Stellungnahmen Öffentlichkeit (frühzeitige Beteiligung)

Zusammenfassende Erklärung