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Flächennutzungsplan
50. Änderung des Flächennutzungsplanes - Wohnbaufläche Baaken -

Um der aktuell hohen Nachfrage an Wohnraum gerecht zu werden, soll auf der ca. 2,3 ha große Fläche zwischen der Straße Baaken im Norden und der Straße Bellingheide im Süden ein Wohnquartier entwickelt werden. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Wohnquartier zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Zudem muss aufgrund der seitens der Regionalplanung vorgegebenen rechnerischen Flächenbedarfe im Rahmen der 43. FNP-Änderung des Flächennutzungsplans Wohnbaufläche zurückgegeben werden.

 

Für die Fläche wird der Bebauungsplan 13C – Wohnquartier Baaken – aufgestellt. Der Bebauungsplan befindet sich im Verfahren. Das Verfahren wurde nach § 13a BauGB eingeleitet und eine frühzeitige Beteiligung durchgeführt. Das Planverfahren wird juristisch begleitet und auch die Unterlagen entsprechend geprüft. Dabei hat sich ein neuer Sachverhalt ergeben, der die Bedeutung von Gemeindestraßen betrifft, die innerhalb eines Bebauungsplans nach § 13a BauGB als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt werden: Nach § 13a Abs. 1 S. 4 BauGB ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer UVP nach dem UVPG des Bundes oder nach Landesrecht unterliegen. Das UVPG des Landes Nordrhein-Westfalen schreibt in der Anlage unter Ziff Nr. 5 für den „Bau einer sonstigen Straße nach Landesrecht“ eine allgemeine Vorprüfung vor. Gemeindestraßen sind öffentliche Straßen nach Landesrecht, nämlich nach § 3 StrWG. Wird im UVPG des Bundes oder des Landes eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung gefordert, unterliegen die Vorhaben dann einer UVP, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörden (im Rahmen der Vorprüfung) „erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann“ (vgl. § 7 Abs. 1 S. 3 UVPG des Bundes). In diesem Falle würde ein Bebauungsplan nach § 13a BauGB ausscheiden und die notwendige UVP müsste durch Erstellung eines Umweltberichts im normalen Bauleitplanverfahren erfolgen.

 

Um das Bebauungsplanverfahren rechtssicher durchzuführen, wird auf ein Normalverfahren umgestellt. Dies führt dazu, dass auch für die übergeordnete Ebene des Flächennutzungsplans ein ordentliches zusätzliches Änderungsverfahren[1] durchzuführen ist. Diesem Erfordernis wird mit der 50. Änderung des Flächennutzungsplans nachgekommen. Die Planfläche ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Werne als gemischte Baufläche dargestellt und soll zukünftig als Wohnbaufläche dargestellt werden. Eine Änderung des Planungsziels ist damit nicht verbunden.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Planung und Wirtschaftsförderung hat in seiner Sitzung am 09.03.2021 beschlossen, das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans einzuleiten. Nach Durchführung des Änderungsverfahrens wurde der Feststellungsbeschluss zur Flächennutzungsplanänderung am 29.09.2021 durch den Rat gefasst. Am 18.11.2021 erfolgte die Genehmigung durch die Bezirksregierung Arnsberg. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Werne ist die Änderung seit dem 02.12.2021 rechtswirksam.


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[1] Anstelle einer Berichtigung des Flächennutzungsplans nach Beendigung des B-Planverfahrens ohne eigenständiges Verfahren


Ansprechperson

  • Frau Gabriele Stolbrink, Telefon: 02389 / 71-613, E-Mail: g.stolbrink@werne.de
  • Frau Rebecca Sulke-Nettstraeter, Telefon: 02389/71-611, E-Mail: r.sulke-nettstraeter@werne.de
  • Herr Julius Mette, Telefon: 02389/71-610, E-Mail: j.mette@werne.de

Verfahrensschritte

  • 09.03.2021, Erarbeitungsbeschluss zur Änderung des FNP
  • 10.03.2021, Bekanntmachung Änderungsbeschluss
  • 25.03.2021, Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
  • 12.04.2021 - 12.05.2021, Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB / Einladung zum Scoping-Termin
  • 28.06.2021 - 06.08.2021, Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) und Beteiligung der Behörden gem. § 4 (2) BauGB
  • 29.09.2021, Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
  • 18.11.2021, Genehmigung durch Bezirksregierung Arnsberg
  • 02.12.2021, Rechtskraft gem. § 10 (3) BauGB

Bezüge zu anderen Planverfahren


Parallelverfahren


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