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Bebauungsplan in Bearbeitung

2.53 "Sonderstandort August-Wessing-Damm" in Warendorf

TexthinweisAllgemeiner einleitender Text zum Planungsverfahren:

Der Rat der Stadt Warendorf hat in seiner Sitzung am 21.03.2024 die Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 2.53 "Sonderstandort August-Wessing-Damm" gem. § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Das Plangebiet liegt zwischen Hellegraben, Münsterweg, August-Wessing-Damm und dem Schützenpark im Westen von Warendorf und die vorhandene Nutzung im Plangebiet gleicht in ihrer Erscheinung einem Fachmarktzentrum.

Für die Fortentwicklung des Standortbereichs wird im Einzelhandels- und Zentrenkonzept empfohlen,

  • Einzelhandelsansiedlungen/‐erweiterungen mit zentrenrelevanten Sortimenten zum Schutze des Warendorfer Hauptzentrums auszuschließen,
  • Einzelhandelsansiedlungen/‐erweiterungen mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten zum Schutze des Warendorfer Hauptzentrums, des Nah-versorgungszentrums Freckenhorst und der wohnungsnahen Versorgungsstrukturen auszuschließen,
  • Einzelhandelsansiedlungen/‐erweiterungen mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten nur dann zuzulassen, wenn eine Maßstäblichkeit (siehe Kongruenzgebot des LEP) sichergestellt und die Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche (Beeinträchtigungsverbot des LEP) ausgeschlossen werden kann. Sie kommen zudem auch als Ersatz von nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten in Betracht

(s. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Warendorf 2018, Seite 76/77).

Zur Erreichung der städtebaulichen Zielsetzung erfolgt die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes gem. § 9 Abs. 2a BauGB zum Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet.

Auf Basis des bestehenden Planungsrechts sind zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente zulässig und somit ist sowohl aus den Empfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes als auch aus den rechtlichen Vorgaben klar ersichtlich, dass es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, das bestehende Planungsrecht im Plangebiet zu ändern. Gem. § 9 Abs. 2a BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34 Abs. 1 BauGB) zur Erhaltung oder Entwicklung Zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zulässig sind. Die weitere planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen im Geltungsbereich eines solches einfachen Bebauungsplanes richtet sich nach § 34 BauGB.

Hinweis: Alle hier gezeigten Planunterlagen dienen lediglich Informationszwecken. Für eine rechtsverbindliche Auskunft nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Amt 61 Stadtplanung auf. Für nähere Auskünfte stehen Ihnen die unten angezeigten Ansprechpartner/-innen gerne zur Verfügung.


Übersichtsplan

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Ansprechperson

  • Herr Nathanael Stolte, Telefon: 02581-541625, E-Mail: nathanael.stolte@warendorf.de

Verfahrensschritte

  • 21.03.2024, Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB

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Grundlagen der Stadtplanung

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Hinweis
Alle hier gezeigten Bauleitpläne dienen lediglich zu Informations- zwecken. Für eine rechtsverbindliche Auskunft sprechen Sie bitte mit der bzw. dem jeweiligen Ansprechpersonen.

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