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Bebauungsplan
52/2 - "Schumannstraße / Händelstraße"

Bisherige Planung:

Der Planungsausschuss beschloss am 10.05.1999 erstmalig die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 52/2. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde nach den frühzeitigen Beteiligungen der Bürger, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange am 19.09.2000 ein erneuter Aufstellungsbeschluss gefasst, da gegenüber der ursprünglichen Planung grundlegende Änderungen vorgenommen wurden. Der neue Entwurf des Bebauungsplanes wurde dann in der Zeit vom 02.10. bis 02.11.2000 öffentlich ausgelegt.

Der Planinhalt sah zuletzt im Wesentlichen wie folgt aus:

Im gesamten Planbereich sollte als Art der baulichen Nutzung Mischgebiet (MI) gem. § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO), eine Grundflächenzahl (GRZ) von max. 0,6 und die geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

Mittig des Plangebietes wurde eine 8,50 m breite „Öffentliche Verkehrsfläche“ als Verbindungsstraße zwischen der Schumannstraße und der Händelstraße festgelegt.

In der nördlichen Hälfte des Plangebietes sollten darüber hinaus zwei bandartige überbaubare Flächen, die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse - mindestens 2, höchstens 3 Vollgeschosse – mit einer maximal zulässigen Wandhöhe und als Dachform „Satteldach“ mit einer Neigung zwischen 30° und 45° festgesetzt werden.

In der südlichen Hälfte des Plangebietes sollte eine großförmige überbaubare Fläche, die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse - mindestens 2, höchstens 4 Vollgeschosse – mit einer maximal zulässigen Wandhöhe und eine Geschossflächenzahl (GFZ) mit dem Maximalwert 1,2 festgesetzt werden.

Die Festsetzungen wurden wie folgt begründet:
(Auszug aus der Planbegründung zur öffentlichen Auslegung.)

„Die gute Lage am östlichen Rand der Innenstadt gibt diesem Gebiet für die Wohnnutzung wie auch für Dienstleistungen bzw. für nicht wesentlich störendes Gewerbe eine ideale Standortqualität.

Das Plangebiet soll für den Kfz-Verkehr mit der Planstraße über die bestehende Händelstraße an die Frankfurter Straße (B 8) angebunden werden. In diesem Zusammenhang ist für den Kreuzungsbereich der Frankfurter Straße mit der Händelstraße und der Wilhelm-Ostwald-Straße eine Kreisverkehrsanlage vorgesehen. (Anmerkung: Die Kreisverkehrsanlage wurde 2002 in Betrieb genommen).

Als Art der Nutzung wird Mischgebiet festgesetzt, um im Stadtgebiet Flächen für die darin möglichen nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzungen zur Verfügung zu stellen. Dafür eignen sich die Grundstücke an der Hauptverkehrsstraße B 8 ebenso wie die südlich davon liegenden, die an die Bahnstrecke angrenzen.

Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse entspricht teilweise dem Bestand (z.B. Gebäude der Telekom); teilweise soll – insbesondere im Grenzbereich zur Bahnstrecke – eine höhere Geschosszahl möglich sein, um damit eine den Zugverkehrslärm abschirmende Wirkung zu erzielen.

Maximale Wandhöhen werden festgesetzt, damit die optische Wirkung eines zusätzlichen Geschosses vermieden wird. Deshalb wird auch die Ausdehnung der Dachaufbauten eingeschränkt.

Als GRZ und GFZ werden die Obergrenzen festgesetzt, damit eine ausreichend zu bebauende Grund- und Geschossfläche ermöglicht wird. Dem dient auch die Festsetzung der geschlossenen Bauweise sowie der zusammenhängenden überbaubaren Flächen.“


Derzeitiges Planungsrecht:

Im Plangebiet richtet sich die Einordnung der baulichen Nutzung bislang nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile).

Der Flächennutzungsplan stellt den Planbereich als „Mischgebiet“ dar. Da im Bereich südlich der Planstraße „Gewerbegebiet“ festgesetzt werden soll, ist an dieser Stelle eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.


Anlass und Ziel der geänderten Planung

Mit Schreiben vom 21.12.2005 wurde ein Vorbescheid gem. § 71 der Landesbauordnung (BauO NRW) für die Errichtung eines Nahversorgungsmarktes im Bereich des Plangebietes beantragt.
Da zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung, beispielsweise die Realisierung der Planstraße, durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, mußte die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens gem. § 15 BauNVO zunächst ausgesetzt werden. Um eine unerwünschte Entwicklung bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes auch weiterhin verhindern zu können, ist für den v. g. Planbereich eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB zu erlassen.

Da sich in den letzten Jahren in unmittelbarer Umgebung des Plangebietes mehrere Einzelhandelsbetriebe angesiedelt haben, eine Häufung von Einzelhandelsnutzungen im Bereich zwischen der Frankfurter Straße und der Bahntrasse aber nicht den städtebaulichen Zielen der Stadt Siegburg entspricht, soll die südliche Hälfte des Plangebietes für die Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben gem. § 8 BauNVO (Produzierendes Gewerbe, Büro- und Verwaltungsnutzungen, o.ä.) vorgehalten werden. Einzelhandel soll an dieser Stelle grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Im nördlichen Bereich des Plangebietes mit den kleineren überbaubaren Flächen bleibt die Zielsetzung, Wohnnutzungen und nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen, auch Einzelhandel, nebeneinander zuzulassen, unverändert.


Neue Planung

Anstelle eines Mischgebietes soll in der südlichen Hälfte des Plangebietes „Gewerbegebiet“ (GE) gem. § 8 BauNVO festgesetzt werden.

In den Textteil des Bebauungsplanes wird ergänzend die Festsetzung aufgenommen, dass Einzelhandel im Gewerbegebiet nicht zulässig ist.

Die GRZ wird an dieser Stelle von 0,6 auf 0,8 und die GFZ von 1,2 auf 2,4 erhöht. Beide Werte entsprechen den in der BauNVO für Gewerbegebiete bestimmten Obergrenzen.

Die textliche Festsetzung zur Teilung von Grundstücken wird aus dem Planentwurf gestrichen, da die bauplanungsrechtliche Teilungsgenehmigungspflicht entfallen ist und die Kommunen nicht mehr durch eine eigene Satzung bestimmen können, dass die Teilung eines Grundstücks zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung bedarf.

Alle weiteren, bisher geplanten Festsetzungen und die Abgrenzung des Plangebietes bleiben ansonsten unverändert.


Erneuter Aufstellungsbeschluss

Da Inhalt und Zielsetzung des Bebauungsplanentwurfes in Teilen grundsätzlich geändert werden sollen, wurde ein erneuter Aufstellungsbeschluss gefasst.


Die Vorentwurfsunterlagen sind im Rathaus der Stadt Siegburg, Raum 418 und 420 im 4. Obergeschoss in der Zeit vom 13.03. bis 17.03.2006 während folgender Öffnungszeiten einsehbar:

montags - freitags von 08.00 Uhr - 12.30 Uhr,
montags nachmittags von 14.00 Uhr - 18.00 Uhr,
dienstags - donnerstags von 14.00 Uhr - 15.30 Uhr

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Ansprechperson

  • Herr Jochen Döring, Telefon: +49 2241 102-1381, E-Mail: jochen.doering@siegburg.de
  • Herr Niklas Ruth, Telefon: +49 2241 102-1376, E-Mail: niklas.ruth@siegburg.de

Verfahrensschritte

  • 10.05.1993, Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
  • 11.05.1999, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
  • 24.01.2000, Beteiligung der Bürger gem. § 3 Abs. 1 BauGB
  • 11.08.2000, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 BauGB
  • 02.10.2000 - 02.11.2000, Offenlegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
  • 09.02.2006, Erneuter Aufstellungsbeschluß gem. § 2 BauGB
  • 13.03.2006 - 17.03.2006, Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB