Veränderungssperre


L 396 Breitscheider Weg / Rehhecke im Stadtteil Lintorf

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen
 

Bebauungsplan L 396 „Breitscheider Weg / Rehhecke“ Beschluss einer Veränderungssperre

 

Satzung der Stadt Ratingen über die Anordnung einer Veränderungssperre

 

Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekannt- machung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge- setzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Ge- meindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt- machung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2003), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV NRW S. 966) hat der Rat der Stadt Ratingen zur Siche- rung der städtebaulichen Entwicklung in seiner Sitzung am 10.10.2017 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1
Zu sichernde Bauleitplanung

 Der Rat der Stadt Ratingen hat in seiner Sitzung am 29.09.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes L 396 „Breitscheider Weg / Rehhecke“ beschlossen.

 Zur Sicherung der Bauleitplanung wird für das in § 2 dieser Satzung bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen. 

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

 Der räumliche Geltungsbereich (vgl. Übersichtskarte) der Veränderungssperre erstreckt sich über den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes l 396 „Breitscheider Weg / Rehhecke“.

 Die Übersichtskarte ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre, Ausnahme

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen: 

1.         Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden oder bauliche An- lagen nicht beseitigt werden,

2.         erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen  von  Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
 
Von der Veränderungssperre kann die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde eine Ausnahme erlassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt wurden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungs- arbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verän- derungssperre nicht berührt.

§ 4
Inkrafttreten

Die Veränderungssperre tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie endet mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes L 396 „Breitscheider Weg / Rehhecke“, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten.

Im Einzelfall ist auf die Zweijahresfrist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr noch- mals verlängern.

 

 

weiterführender Text im Amtsblatt Nr. 33/2017 vom 20.10.2017



L 396 Veränderungssperre

Übersichtsplan
Breitscheider Weg / Rehhecke

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Bauleitplanung 02102/550-6132 bauleitplanung@ratingen.de





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