Bebauungsplan in Bearbeitung
L 13 a 3. Änderung " Lintorfer Markt" im Stadtteil Lintorf
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen vom 06.04.2016 Amtsblatt 08/2016
Bebauungsplan L 13a, 3. Änderung „Lintorfer Markt“
Offenlage gemäß § 13a Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Ziff. 2 BauGB nach § 3 Abs. 2 BauGB
Der Rat der Stadt Ratingen hat in seiner Sitzung am 15.03.2016 gemäß § 13a BauGB die Offenlage des Bebauungsplanes L 13a, 3. Änderung „Lintorfer Markt“ im beschleunigten Verfahren beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich liegt in der Ortsmitte von Lintorf und wird begrenzt im Norden durch die „Krummenweger Straße“, im Osten durch die Straße „Am Ritterskamp“, in Höhe der Kirche St. Anna durch die Straße „Lintorfer Markt“, im Süden durch den Weg entlang des „Dickelsbach“, im Westen durch das Freigelände des Kindergartens und der Ev. Stadtkirche an der „Krummenweger Straße“.
Der Geltungsbereich des genannten Bebauungsplanes ist dieser Bekanntmachung beigefügt.
Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung in der Fassung vom 06.11.2015 werden für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.
Ort: Stadtverwaltung Ratingen, Amt für Stadtplanung, Vermessung und Bauordnung,
Verwaltungsgebäude Stadionring 17, 40878 Ratingen, 2. Obergeschoss
Zeit: vom 18.04.2016 bis einschließlich 20.05.2016 während der Dienststunden.
Dienststunden:
Montag bis Mittwoch von 08.30 Uhr bis 16.00 Uhr,
Donnerstag von 08.30 Uhr bis 18.00 Uhr,
Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen eingebracht werden. Nach dieser Frist abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Die Unterlagen zum Bebauungsplan L 13a, 3. Änderung „Lintorfer Markt“ (Planentwurf, Entwurfsbegründung) können auch im Internet unter
http://www.o-sp.de/ratingen/start.php#offen
eingesehen werden.
Hinweis Umweltprüfung
Da das Planverfahren gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB – beschleunigtes Verfahren – er-folgt und es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß §13a Abs. 1 Nummer 1 BauGB handelt , wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Der § 4 c BauGB – Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen – Monitoring – ist nicht anzuwenden.
Hinweis Normenkontrollantrag:
Der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches zum Gegenstand hat, ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend gemacht hat, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätten geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist (§ 47 Abs. 2a VwGO).
BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG
Die vorstehende vom Rat der Stadt Ratingen in seiner Sitzung am 15.03.2016 beschlossene Auslegung des Bebauungsplanes wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Form der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne des § 7 Absatz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Stadt Ratingen wie folgt festgelegt: Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Ratingen.
Ratingen, den 24.03.2016
Klaus Pesch
Bürgermeister
Bebauungsplan L 13a, 3. Änderung „Lintorfer Markt“
Offenlage gemäß § 13a Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Ziff. 2 BauGB nach § 3 Abs. 2 BauGB
Der Rat der Stadt Ratingen hat in seiner Sitzung am 15.03.2016 gemäß § 13a BauGB die Offenlage des Bebauungsplanes L 13a, 3. Änderung „Lintorfer Markt“ im beschleunigten Verfahren beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich liegt in der Ortsmitte von Lintorf und wird begrenzt im Norden durch die „Krummenweger Straße“, im Osten durch die Straße „Am Ritterskamp“, in Höhe der Kirche St. Anna durch die Straße „Lintorfer Markt“, im Süden durch den Weg entlang des „Dickelsbach“, im Westen durch das Freigelände des Kindergartens und der Ev. Stadtkirche an der „Krummenweger Straße“.
Der Geltungsbereich des genannten Bebauungsplanes ist dieser Bekanntmachung beigefügt.
Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung in der Fassung vom 06.11.2015 werden für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.
Ort: Stadtverwaltung Ratingen, Amt für Stadtplanung, Vermessung und Bauordnung,
Verwaltungsgebäude Stadionring 17, 40878 Ratingen, 2. Obergeschoss
Zeit: vom 18.04.2016 bis einschließlich 20.05.2016 während der Dienststunden.
Dienststunden:
Montag bis Mittwoch von 08.30 Uhr bis 16.00 Uhr,
Donnerstag von 08.30 Uhr bis 18.00 Uhr,
Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen eingebracht werden. Nach dieser Frist abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Die Unterlagen zum Bebauungsplan L 13a, 3. Änderung „Lintorfer Markt“ (Planentwurf, Entwurfsbegründung) können auch im Internet unter
http://www.o-sp.de/ratingen/start.php#offen
eingesehen werden.
Hinweis Umweltprüfung
Da das Planverfahren gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB – beschleunigtes Verfahren – er-folgt und es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß §13a Abs. 1 Nummer 1 BauGB handelt , wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Der § 4 c BauGB – Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen – Monitoring – ist nicht anzuwenden.
Hinweis Normenkontrollantrag:
Der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan oder Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches zum Gegenstand hat, ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend gemacht hat, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätten geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist (§ 47 Abs. 2a VwGO).
BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG
Die vorstehende vom Rat der Stadt Ratingen in seiner Sitzung am 15.03.2016 beschlossene Auslegung des Bebauungsplanes wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Form der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne des § 7 Absatz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Stadt Ratingen wie folgt festgelegt: Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Ratingen.
Ratingen, den 24.03.2016
Klaus Pesch
Bürgermeister
L 13a,3.Änderung
\"Lintorfer Markt\"
Ansprechperson zum Plan
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Bauleitplanung | 02102/550-6132 | bauleitplanung@ratingen.de |