Veränderungssperre
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen
Bebauungsplan T 137, 3. Änderung Teil A, 1. vereinfachte Änderung – Christinenstraße / Am Roten Kreuz / Daniel-Goldbach-Straße –
Anordnung zur ersten Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NRW
Zur Sicherung der Bauleitplanung hat der Rat der Stadt Ratingen am 04.04.2017 gemäß § 17 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2015 (BGBl. S. 1722) sowie den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW Seite 666/SGV 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.11.2016 (GV. NRW. S. 966), die nachfolgende vom Rat der Stadt Ratingen am 24.03.2015 beschlossene Satzung um ein Jahr verlängert.
Inkrafttreten der ersten Verlängerung der Veränderungssperre
Die erste Verlängerung der Veränderungssperre tritt am 13.05.2017, dem Tag nach Fristablauf der ursprünglichen Veränderungssperre in Kraft. Sie endet mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes T 137, 3. Änderung, Teil A, 1. v. Änd. „Christinenstraße / Am Roten Kreuz / Daniel-Goldbach-Straße“, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten.
Siehe vollständigen Text im Amtsblatt 14/2017 vom 3.5.2017
Die Daten dienen der Information.
Rechtsverbindliche Auskünfte erhalten Sie im Stadtplanungsamt.
Übersicht Veränderungssperre T137,3.Ä.TA, 1.v.Änd.
Ansprechperson zum Plan
Name | Telefon | |
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Bauleitplanung | 02102/550-6133 | bauleitplanung@ratingen.de |