Mit dieser Teilaufhebung soll eine langfristig nicht bebaubare, auf einer exponierten Hanglage befindliche Baugrenze auf einer TF der Fl.Nr. 144 Gmkg. Beiderwies sowie eine ausgewiesene, bislang nicht umgesetzte Baugrenze für ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 141 Gmkg. Beiderwies zurückgenommen und künftig private Grünfläche (TF Fl.Nr. 141) bzw. als Fläche für die Landwirtschaft (TF Fl.Nr. 144) ausgewiesen werden.