Ziel der Stadt Paderborn ist es, die Nutzung der Windenergie im Stadtgebiet räumlich zu steuern und auf geeignete Räume zu konzentrieren. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert. Das Baugesetzbuch eröffnet gleichzeitig jedoch durch die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB den Kommunen die Möglichkeit, durch Darstellungen im Flächennutzungsplan die Zulässigkeit von Windenergieanlagen zu steuern und Anlagen nur an bestimmten Stellen im Gemeindegebiet zuzulassen. Mit der 146. Flächennutzungsplanänderung „Konzentrationszonen für die Windenergie“ wird vom sog. „Planungsvorbehalt“ des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch gemacht.
Der hier angezeigte Flächennutzungsplanausschnitt der Stadt Paderborn dient lediglich zu Informationszwecken. Um eine Auskunft zu erhalten, wenden Sie sich bitte an die unten aufgeführten Mitarbeiter des Stadtplanungsamtes.