Stadt Nideggen

Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB

Aufgrund der langfristig gewachsenen Struktur der Stadt Nideggen gibt es innerhalb des Stadtgebiets zahlreiche bebaute Grundstücke außerhalb des Siedlungsbereichs im so genannten Au-ßenbereich. Vorhaben in Form baulicher Änderungen oder Nutzungsänderungen im Außenbereich sind nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Nutzungs- oder bauliche Änderungen an Gebäuden sind somit nur eingeschränkt möglich. Durch den Erlass einer Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB beabsichtigt die Stadt Nideggen, die Zulassungsvoraussetzungen zu modifizieren und damit die Zulässigkeit von Nutzungs- oder baulichen Änderungen zu erleichtern. Neues Baurecht wird durch eine Außenbereichssatzung nicht geschaffen; Vorhaben im Geltungsbereich der Satzung bedürfen weiterhin einer Baugenehmigung, in der die sonstigen Bestimmungen des § 35 BauGB Anwendung finden. Der zuständigen Behörde wird durch die Satzung bei der Genehmigung von Vorhaben ein größerer Handlungsspielraum eröffnet.
Der Bereich der Satzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB (sog. ´Außenbereichssatzung´) umfasst zwei Ortslagen im Stadtgebiet:
• den Weiler Klaus südwestlich von Schmidt und
• das Dorf Thuir nordwestlich von Berg.
Die Fläche der genannten Bereiche umfasst in der Summe etwa 2,8 ha.
Eine Außenbereichssatzung kann gem. § 35 Abs. 6 BauGB erlassen werden in nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägten Bereichen, in denen Wohnbebauung von einigem Gewicht vor-handen ist. Voraussetzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB ist, dass die Satzung
• mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
• die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
• keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Natura-2000-Gebiete) bestehen.
Durch die Satzung wird ausschließlich bestehende Bebauung erfasst, eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung auf Satzungsebene ist nicht erforderlich. Abhängig von der Art des beantragten Vor-habens wird möglicherweise im Zuge der Baugenehmigung eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung notwendig. Ist für geplante Vorhaben eine Befreiung vom Landschaftsschutz notwendig, ist u.U. der Landschaftsbeirat zu beteiligen.

Ansprechperson

  • Frau Mandy Krantz, Telefon: 0242780980, E-Mail: m.krantz@nideggen.de
  • Frau Virginia Undorf, Telefon: 0242780984, E-Mail: v.undorf@nideggen.de

Verfahrensschritte

  • 10.05.2023 - 09.06.2023, Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB

Anhänge

Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung