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Flächennutzungsplan
FNP, Anpassung im Wege der Berichtigung (2)

Anpassung im Weg der Berichtigung gem. § 13 a Absatz 2 Satz 2 BauGB

§ 13 a BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ erlaubt es, unter bestimmten Voraussetzungen einen Bebauungsplan aufzustellen, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht. Der Flächennutzungsplan (FNP) ist dann im Wege der Berichtigung anzupassen.

Seit der letzten Anpassung des FNPs (2010) sind zwölf Bebauungspläne im § 13 a BauGB-Verfahren rechtskräftig geworden, die eine Anpassung des Flächennutzungsplans erfordern:

  • Nr. 180 „Kupferstraße“, 1. Änderung
  • Nr. 178 „Am Schützenhof“, Teil A
  • Nr. 210 „Nahversorgung Alstedde-Nord“
  • Nr. 215 „Lippeaue / Stadtquartier am Park V“
  • Nr. 178 „Am Schützenhof“, Teil B
  • Nr. 213 „Laakstraße Ost“
  • Nr. 31 „Innenstadt-Marktplatz“, 8. Änderung
  • Nr. 219 „Bergarbeitersiedlung Horstmar“
  • Nr. 33 „Innenstadt-Südost“, 7. Änderung
  • Nr. 214 „Wohnbebauung Wehrenboldstraße“
  • Nr. 220 „Bergkampstraße“
  • Nr. 225 Wohnquartier Preußenstraße

Die durch diese Bebauungspläne der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB eingetretenen Änderungen der Darstellungen im rechtswirksamen Flächennutzungsplan werden durch Berichtigung der Plandarstellung angepasst. 

Redaktionelle Anpassung von nachrichtlichen Darstellungen und Übernahmen /Vermerke

Bei der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans wurden seinerzeit auch Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen gem. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB aufgenommen. Es handelt sich dabei um Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind. Das betrifft u. a. Planaussagen des Landschaftsplans sowie die Kennzeichnung von Altlastenverdachtsflächen aus dem Altlastenkataster der Unteren Bodenschutzbehörde und die Kennzeichnung von Überschwemmungsgebieten.

Im Rahmen der 2. Anpassung der FNPs wurden die Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile aus dem Landschaftsplan mit Stand April 2020 übernommen.

Die Kennzeichnung der derzeit im Altlastenkataster des Kreises Unna für das Stadtgebiet von Lünen erfassten Altstandorte und Altablagerungen wurde im Rahmen der 2. Anpassung des FNP ebenfalls aktualisiert. Damit die Kennzeichnungen übersichtlich zu erkennen sind, wurden sie in einen ergänzenden Plan (Beiplan 1) zum Flächennutzungsplan übernommen. Auf die Eintragung der zahlreichen weiteren im Altlastenkataster vorhandenen Kategorien (Datenpoolflächen, schädliche Bodenveränderungen, betriebsbedingte Altablagerungen etc.) wurde im Sinne der Übersichtlichkeit verzichtet.

Die jeweiligen Flächen können im Zuge der laufenden Fortschreibung des Altlastenkatasters im Zuschnitt verändert werden oder sogar entfallen. Des Weiteren werden regelmäßig neue Flächen aufgenommen. Die im Plan gekennzeichneten Flächen sind im September 2020 aus dem Altlastenkataster exportiert worden.

Der Kreis Unna weist darauf hin, dass ein signifikanter Teil der Flächen noch nicht erstbewertet ist und für zahlreiche Flächen bislang keine Untergrunduntersuchungsergebnisse zur Verifizierung oder Falsifizierung vorliegen. Die Daten beinhalten demnach sowohl durch Untergrunduntersuchungen bestätigte Altlastenflächen, als auch untersuchte und als unproblematisch fortgeschriebene Areale sowie außerdem zahlreiche unüberprüfte Verdachtsflächen. Somit ist die tatsächliche Untergrundbelastungssituation sowie die daraus resultierende Altlastenrelevanz bei vielen Flächen unsicher. Der Eintrag im Altlastenkataster ist somit ausdrücklich nicht als Bestätigung des Vorhandenseins von Untergrundkontaminationen zu verstehen.

Die Daten sind unter Beachtung der vorgenannten Einschränkungen zu verwenden. Für Auskünfte aus dem Altlastenkataster sind sie wegen der stetig abnehmenden Aktualität und des eingeschränkten Umfangs nicht geeignet. Anfragen zu konkreten Flächen oder formelle Altlastenkatasteranfragen sollten stets weiterhin an den Kreis Unna weitergeleitet werden.

Mit der 2. Anpassung des FNPs werden die aktuell festgesetzten Überschwemmungsgebiete (ÜSG) i. S. d. § 76 Abs. 2 des WHG (sog. HQ100-Gebiete) nachrichtlich in den FNP übernommen (Bereich Lippe, Stand September 2020).

Die auf Lüner Stadtgebiet vorhandenen Risikogebiete außerhalb von ÜSG i. S. d. § 78 b Abs. 1 des WHG – sowohl hohe, mittlere als auch niedrige Wahrscheinlichkeit  – werden aus Gründen der Übersichtlichkeit in einen Beiplan zum eigentlichen FNP übernommen (s. Beiplan 2, Daten Stand November 2020). Betroffen sind die Lippe, der Lüserbach und die Seseke.

Noch nicht festgesetzte ÜSG i.S.d. § 76 Abs. 3 des WHG sollen im FNP vermerkt werden. Da Lünen bisher keine „Vermerke“ im eigentlichen FNP hat und aufgrund der besseren Lesbarkeit des eigentlichen FNPs werden diese ebenfalls in den Beiplan 2 übernommen. Betroffen sind die Lippe, der Lüserbach und die Seseke.

Die Abgrenzung aller aktuell ermittelten, vorläufig gesicherten und festgesetzten ÜSG sind  im Fachinformationssystem ELWAS-WEB (elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW) unter dem folgenden Link zu finden: http://www.elwasweb.nrw.de

 

Verfahrensschritte

Bezüge zu anderen Planverfahren

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  • Frau Sina Kittel-Wolf, Telefon: 02306 104-1458, E-Mail: sina.kittel-wolf.41@luenen.de