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Bebauungsplan
Bebauungsplan Lünen Nr. 210 "Nahversorgung Alstedder Straße Nord"

Anlass der Planung ist der Ersatz des ehemaligen EDEKA-Marktes durch einen modernen, kundenorientierten Lebensmittel-Vollsortimenter mit angemessener Verkaufsfläche in Lünen an der Alstedder Straße.

Die Nahversorgungssituation für Alstedde kann heute sowohl von den Sortimenten als auch von der fußläufigen Erreichbarkeit aus den umliegenden Wohngebieten und trotz eines im Jahr 2008 realisierten neuem Lebensmittel-Discounter an der Alstedder Straße nicht als optimal bezeichnet werden. Gemeinsam mit den vor Ort wirkenden Akteuren wurde daher nach wirtschaftlichen Möglichkeiten gesucht, die Nahversorgung unter Stadtentwicklungsgesichtspunkten zu verbessern und zu sichern. Das Nahversorgungskonzept der Stadt Lünen kommt im Ergebnis zu der Auffassung, dass eine Entwicklung in zentraler Lage an der Alstedder Straße anzustreben ist.

Schon mehrfach wurde in den vergangenen Jahren versucht, den aufgegebenen Standort auf der Nordseite der Alstedder Straße für eine nahversorgungsrelevante Einzelhandelsnutzung zu reaktivieren. Diese Versuche scheiterten jedoch vorrangig an der vorhandenen Grundstückssituation. Nachdem sich nunmehr eine neue entwicklungsfähige Grundstückssituation ergeben hat, hat ein Betreiber sein Interesse bekundet an diesem Standort einen Lebensmittel-Vollsortimenter zu errichten.

Die Stadt Lünen beabsichtigt hierfür den Bebauungsplan Nr. 210 "Nahversorgung Alstedder Straße Nord" aufzustellen. Dieser Bebauungsplan soll gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB können Bebauungspläne aufgestellt werden, die die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung vorbereiten. Voraussetzung für die Anwendung ist gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB, dass der Bebauungsplan keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Anlage 1 zum UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen. Somit darf vorhabenbezogen der Prüfschwellenwert in Höhe von 20.000 m² zulässiger Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO nicht überschritten werden, was bei diesem Bebauungsplan mit rd. 1.700 m² Bruttogeschossfläche nicht der Fall ist.

Gleichwohl ist im Zusammenhang mit Einzelhandelsvorhaben dieser Größenordnung eine überschlägige Umweltprüfung nach den Kriterien der Anlage 2 zum BauGB und eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchzuführen. Diese kommen zu dem Ergebnis, dass durch den Bebauungsplan keine erheblichen Umweltauswirkungen entstehen, die eine Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB erforderlich machen würden.

Verfahrensschritte

  • 31.01.2012, Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
  • 02.02.2012 - 02.03.2012, Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
  • 02.02.2012 - 02.03.2012, Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB
  • 18.04.2012 - 21.05.2012, Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB
  • 18.04.2012 - 21.05.2012, Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
  • 12.07.2012, Rechtskraft gem. § 10 (3) BauGB

Bezüge zu anderen Planverfahren

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