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Bebauungsplan
Bebauungsplan Lünen Nr. 221 "Kreuzstraße Nord"

Das Plangebiet umfasst insgesamt eine Fläche von rund 1,8 ha. und liegt in der Gemarkung Beckinghausen, Flur 5, Flurstücke 620, 621, 662 und 661. Das Plangebiet ist vor allem von dem inzwischen brach gefallenen ehemaligen Sportplatz geprägt, dessen Nutzung im Jahr 2012 eingestellt wurde. Nach Aufgabe der Nutzung der Fläche als Sportanlage im Jahr 2012 wurden für den aufgegebenen Sportplatz in Beckinghausen in den vergangenen Jahren verschiedene Entwicklungsperspektiven erarbeitet.

Ziel der Wirtschaftsförderung ist es, die Brachfläche zur Entwicklung eines Gewerbegebietes für nicht störende Gewerbebetriebe (GEe), die der Nachfrage an kleinteiligen Gewerbegrundstücken von Handwerkern und kleinen Produktions- und Dienstleistungsbetrieben entgegnen soll, zu nutzen.
Von der ansässigen Bevölkerung Beckinghausens wurde eine multifunktionale Frei- bzw. Grünfläche gewünscht, auf welcher Ball- und Boulespiel, Osterfeuer, Sitzbereiche etc. möglich sind. Darüber hinaus hat die Feuerwehr der Stadt Lünen eine Standortanalyse zur Festlegung eines optimalen Standortes für das Feuerwehrgerätehaus Beckinghausen (Löschzug 2) vorgenommen. Ergebnis der Analyse ist, dass ein Neubau des Feuerwehrgerätehauses an der Kreuzstraße optimal wäre.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 221 „Kreuzstraße Nord“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Wiedernutzbarmachung der Brachfläche für ein Feuerwehrgerätehaus, kleinteilige Gewerbenutzungen für nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe und eine Grünfläche mit Spielplatz geschaffen werden.

Verfahrensschritte

  • 26.10.2021, Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
  • 26.01.2022, Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB
  • 31.01.2022 - 04.03.2022, Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
  • 25.07.2022 - 30.08.2022, Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
  • 17.05.2023, Offenlegungsbeschluss
  • 27.09.2023 - 28.10.2023, Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB

Parallelverfahren

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