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Bebauungsplan
Bebauungsplan Lünen Nr. 031 "Innenstadt Marktplatz", 8. Änderung

Der rechtskräftige Bebauungsplan Lünen Nr. 31 „Innenstadt-Marktplatz“, 7. Änderung aus dem Jahre 2016 setzt für den Teilbereich I des Plangebietes, neben einem Kerngebiet (vorrangig für einen Lebensmitteldiscounter mit ca. 900 m² Verkaufsfläche und das technische Rathaus), ein Sondergebiet „SO-Kombiprojekt“ mit der besonderen Zweckbestimmung Kino und großflächiger Einzelhandel (technisches Warenhaus) mit einer maximalen Verkaufsfläche von 2.100 m² fest. Diese Verkaufsflächenaufteilung wurde nach den damaligen Angaben der jeweiligen Betreiber vorgenommen. Die Planung sah daher vor den Lebensmitteldiscounter und die Flächen des „technischen Rathauses“, plangebietskonform als Kerngebiet auszuweisen. Die ursprüngliche Sondergebietsfläche des technischen Warenhauses wurde dementsprechend verkleinert und somit der angestrebten Nutzugsstruktur angepasst.

Diese Nutzungsmischung ist über die 7. Änderung des Bebauungsplans planungsrechtlich ermöglicht worden. Kurz vor Abschluss des Verfahrens (Satzungsbeschluss) hat der Eigentümer in Abstimmung mit den zukünftigen Nutzern die Konzeption jedoch nochmals grundsätzlich verändert. Statt eines Lebensmitteldiscounters sollten kleinteilige Einzelhandelsbetriebe angesiedelt werden. Darüber hinaus wurde auch Erweiterungsbedarf vom Gastronomiebetrieb geäußert. Diese erneut modifizierten Planungsüberlegungen sind über eine Befreiung nicht genehmigungsfähig. Auf Grund der umfangreichen geplanten Veränderungen musste der Bebauungsplan Lünen Nr. 31 „Innenstadt-Marktplatz“ daher erneut geändert werden.

Im westlichen Änderungsbereich liegen in einer planungsrechtlich festgesetzten Gemeinbedarfsfläche zwei private Wohn- und Geschäftshausgrundstücke. Diese sind bei dem damaligen Umlegungsverfahren zur Realisierung des Rathaus-Neubaus ausgespart worden. Für das südliche Grundstück lag zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses, im Zusammenhang mit einem Eigentümerwechsel, ein neues Bebauungskonzept vor.

Die Stadt Lünen beabsichtigt hierfür den Bebauungsplan Nr. 31 „Innenstadt-Marktplatz“, 8. Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufzustellen. Im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB können Bebauungspläne aufgestellt werden, die die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung vorbereiten. Voraussetzung für die Anwendung ist gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB, dass der Bebauungsplan keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Anlage 1 zum UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen. Somit darf vorhabenbezogen der Prüfschwellenwert in Höhe von 20.000 m² zulässiger Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO nicht überschritten werden. Das ist in diesem Bebauungsplan bei einer maximalen Grundfläche von rd. 7.011 m² nicht der Fall. Gleichwohl sind eine überschlägige Umweltprüfung nach den Kriterien der Anlage 2 zum BauGB und eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchzuführen.

Verfahrensstand          

Der Ausschuss für Stadtentwicklung der Stadt Lünen hat in seiner Sitzung am 28.06.2016 die 8. Änderung des Bebauungsplanes Lünen Nr. 31 „Innenstadt-Marktplatz“ gemäß § 13a BauGB beschlossen. Teile des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Lünen Nr. 31 „Innenstadt-Marktplatz“ 2. Änderung und der gesamte Planbereich der 7. Änderung werden von der neuen Bebauungsplanänderung überlagert und durch dessen Festsetzungen im überlagernden Teil ersetzt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 17.03.2017 bis einschließlich 21.04.2017 auf der Basis von zwei zu überplanenden Teilbereichen. Im Zuge der Beteiligung wurde vom LWL Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen eine Stellungnahme zu der geplanten Nutzung des Teilbereiches II abgegeben, die nunmehr eine Neuausrichtung der Planungsüberlegungen für diesen Teilbereich erforderlich macht. Die geäußerten denkmalpflegerischen Bedenken richteten sich zum einen gegen das geplante Bauvorhaben bei gleichzeitigem Abriss des denkmalwürdigen Bestandsgebäudes „Villa Urbahn“, aber auch gegen die Nichteinhaltung des Umgebungsschutzes des denkmalgeschützten Rathauses und hier insbesondere die räumliche Nähe zum Ratssaal. Mittlerweile wurde die Denkmalwürdigkeit der „Villa Urbahn“ festgestellt und das Gebäude am 12.09.2017 als Denkmal in die Denkmalliste der Stadt Lünen eingetragen. Der ehemalige Interessent hat sich auf Grund dieser Tatsache zurückgezogen.

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes setzt für den ehemaligen Teilbereich II eine Fläche für den Gemeinbedarf fest. Diese Gemeinbedarfsfestsetzung soll weiterhin erhalten bleiben, da mit Besitzübergang an eine Tochter der Stadtwerke nunmehr neu über eine Nutzung des Grundstücks als Museumsstandort nachgedacht wird. Eine Änderung der Teilfläche II soll daher nicht mehr weiterverfolgt werden, da über das bestehende Planungsrecht eine gemeinbedarfsspezifische Nutzung ohne Neuplanung realisiert werden kann. Der Teilbereich II wird daher im Zuge der 8. Änderung des Bebauungsplanes nicht weiter verfolgt. Die 8. Änderung des Bebauungsplanes Lünen Nr. 31 „Innenstadt-Marktplatz“ umfasst somit nur noch den ursprünglichen I. Teilbereich der bisherigen Planung.

Verfahrensschritte

  • 28.06.2016, Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
  • 17.03.2017 - 21.04.2017, Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. §3 (1) und §4 (1) BauGB
  • 18.07.2019 - 22.08.2019, Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
  • 12.12.2019, Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
  • 08.02.2020, Rechtskraft gem. § 10 (3) BauGB

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