Inhalt anspringen

Zur Stadt Linnich

Flächennutzungsplan
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich/Gesamt

Der Flächennutzungsplan der Stadt Linnich stammt aus dem Jahr 1995 und umfasst inzwischen 38 Änderungen. Nicht alle dieser bauleitplanerisch angestoßenen Änderungsverfahren wurden auch abgeschlossen. Flächennutzungspläne sind regelmäßig auf einen Planungshorizont von etwa 15 Jahren ausgelegt. Die Darstellungen des aktuellen Flächennutzungsplans entsprechen nicht mehr der von der Stadt Linnich beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Stadtgebietes. 

Es ist die Aufgabe der Bauleitpläne, die baulichen und sonstigen Nutzungen der Grundstücke einer Gemeinde nach der Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten. Sie sollen gem. § 1 Abs. 5 BauGB den Ansprüchen an eine nachhaltige, städtebauliche Entwicklung entsprechen, also die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung für die zukünftigen Generationen miteinander in Einklang bringen. Auf diese Weise soll eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet werden. Hierbei leisten die Bauleitpläne einen Beitrag zu der Sicherung einer menschwürdigen Umwelt, dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Förderung von Klimaschutz und Klimaanpassung. Die städtebauliche Gestalt sowie das Orts- und Landschaftsbild sind durch vorrangige Maßnahmen der Innenentwicklung baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.

Gem. § 5 Abs. 1 BauGB ist es die Aufgabe des Flächennutzungsplanes, für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den vorhersehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Eine parzellenscharfe Darstellung ist demnach nicht erforderlich und nicht gewollt. Insbesondere trifft der Flächennutzungsplan Darstellungen zu Art der baulichen Nutzung, zur Ausstattung des Gemeindegebietes, dessen verkehrlicher und technischer Erschließung, zu den Belangen der Wasserwirtschaft und des Umwelt- und Landschaftsschutzes, zu den Flächen mit Nutzungsbeschränkungen bzw. zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie zu den Flächen für die Landwirtschaft und den Wald.

Hierdurch soll die verbindliche Bauleitplanung im Sinne des § 8 BauGB vorbereitet werden. Der Flächennutzungsplan stellt damit das Bindeglied zwischen den übergeordneten Zielen der Raumplanung und den Bebauungsplänen dar und trifft lediglich grundsätzliche Darstellungen ohne Außenwirkung. Im Sinne der Rechtsprechung ist der Flächennutzungsplan eine hoheitliche Willensäußerung eigener Art. Er ist weder Rechtsnorm noch Verwaltungsakt und stellt ein an die Behörden gerichtetes, ihre Planung bindendes Programm dar.[1] Die konkreten Festsetzungen sind den Bebauungsplänen vorbehalten.

Die im Flächennutzungsplan dargestellten Flächennutzungen haben sich in der Tatsächlichkeit oft anders entwickelt als beabsichtigt. Darüber hinaus sind einige Reserveflächen mit diversen Entwicklungshemmnissen behaftet, sodass diese auch perspektivisch nicht entwickelt werden können und werden. Diese Flächen sollen im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans zurückgenommen werden.  

Im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Es besteht demnach ein Planungsbedarf.

Ziel der Planung ist ein gesamtstädtisches Konzept zur Entwicklung des Stadtgebietes hinsichtlich der beabsichtigten Bodennutzung. Dabei bildet die Planung die vorhersehbaren Bedürfnisse ab. Neben den Neudarstellungen von Bauflächen werden die bestehenden Nutzungen auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung gesichert. Gleichzeitig definiert der Flächennutzungsplan, welche Flächen jetzt und perspektivisch von Bebauung freizuhalten sind und / oder für Fachplanungen relevant sind.

 



[1] BVerwG, Urteil vom 18.08.2005 – 4 C 13/04 – Rn. 32


Räumlicher Geltungsbereich des FNP

Übersichtsplan
Vorentwurf zur Frühzeitigen Beteiligung

Ansprechperson

  • Herr Hermann-Josef Reyer, Telefon: 02462 9908411, E-Mail: hjreyer@linnich.de
  • Herr Maximilian Wolff, Telefon: 02462/9908422, E-Mail: mwolff@linnich.de

Verfahrensschritte

  • 24.02.2021, Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
  • 31.08.2023, Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gem. der §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
  • 20.09.2023 - 26.10.2023, Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. der §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB

Anhänge