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Zur Stadt Linnich

Bebauungsplan
Bebauungsplan Linnich Nr. 40 "Rurbenden"

Ziele und Zweck der Planung

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 40 "Rurbenden" setzt sich aus mehreren bereits durch Bebauungspläne beplanten und unbeplanten, aber bereits nach § 34 BauGB bebauten Gebieten zusammen. Innerhalb des Geltungsbereiches haben sich mehrheitlich Industrie- und Gewerbebetriebe, aber auch Einzelhandelsbetriebe angesiedelt. Ursache hierfür sind die unterschiedlichen Regelungen zur Steuerung des Einzelhandels in den Bebauungsplänen bzw. das Fehlen von Regelungen in den unbeplanten Bereichen, die nach § 34 BauGB als Innenbereich oder als Außenbereiche gem § 35 BauGB zu beurteilen sind.

Den beplanten Innenbereich bilden verschiedene Bebauungspläne, die hinsichtlich ihrer Zulässigkeit (qualifizierte / einfacher Bebauungsplan) sowie im Zeitpunkt der eintretenden Rechtskraft variieren. Die Bebauungspläne Nr. 13, Nr. 22 und Nr. 35 "Erkelenzer Straße, Abschnitt II" setzen in den derzeit gültigen Fassungen im Wesentlichen Gewerbegebiete gem. § 8 BauNVO bzw. Industriegebiete gem. § 9 BauNVO fest. Gemäß den textlichen Festsetzungen der Bebauungspläne bestehen verschiedene Regelungen zur Zulässigkeit nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe innerhalb dieser Baugebiete.

Ergänzend werden im Rahmen dieses Bebauungsplanes die gewerblichen Flächen entlang der Erkelenzer Straße, die nicht durch den Bebauungsplan Nr. 35 abgedeckt werden und damit bisher unbeplant sind, in den Geltungsbereich einbezogen. Die dort vorhandenen Gewerbebetriebe sind nach § 34 BauGB genehmigt worden. Aufgrund der Einfügung in die Umgebung sind hier weitere großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich denkbar.

Die Stadt Linnich verfolgt das ausdrückliche Ziel, die gewerblichen Bauflächen zur Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben (GE) im Sinne des § 8 Abs. 2 BauNVO zu nutzen, da diese in anderen Baugebietstypen nicht zulässig sind. Zudem möchte die Stadt die gewerblichen Bauflächen zur Unterbringung solcher Gewerbebetriebe nutzen, die in anderen Baugebieten (GI) unzulässig sind. Die noch vorhandene Reserveflächen innerhalb der als GIB dargestellten Flächen sind vergleichsweise gering, sodass diese vor einer Beanspruchung durch andere Nutzungen, z.B. Einzelhandelsbetrieben, geschützt werden sollen.

Weiterhin möchte die Stadt Linnich ihren Innenstadtbereich als zentralen Versorgungsbereich schützen und entwickeln und daher verhindern, dass sich weitere Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der Innenstadt ansiedeln.

In diesem Zusammenhang ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 40 "Rurbenden" erforderlich. Es besteht ein Planungsbedarf gemäß § 1 Abs. 3 BauGB.


Ansprechperson

  • Herr Hermann-Josef Reyer, Telefon: 02462 9908411, E-Mail: hjreyer@linnich.de
  • Herr Maximilian Wolff, Telefon: 02462/9908422, E-Mail: mwolff@linnich.de

Verfahrensschritte

  • 22.10.2015, Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
  • 24.04.2020 - 09.06.2020, Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB
  • 07.05.2020 - 09.06.2020, Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
  • 21.04.2021 - 24.05.2021, Offenlage gem. der §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
  • 30.06.2021, Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
  • 09.12.2021, Rechtskraft gem. § 10 (3) BauGB

Bezüge zu anderen Planverfahren

Parallelverfahren

Anhänge