Ziel der Außenbereichssatzung ist stets die Förderung der Wohnnutzung auf nicht über-
wiegend landwirtschaftlich geprägten Flächen im Außenbereich. Es erfolgt hier keine Auf-
wertung der Flächen zu einem Innenbereich nach § 34 BauGB. Auch bei Wirksamkeit der
Außenbereichssatzung ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit stets im Maßstab des
§ 35 BauGB vorzunehmen. Die Außenbereichssatzung muss mit einer geordneten städte-
baulichen Entwicklung vereinbar sein.