Mit Schreiben vom 12.05.2024 beantragt ein privater Bauherr die Neuaufstellung eines Bebauungsplans im Bereich der Hauptstraße in der Ortsgemeinde Göcklingen.
Planungsziel ist es auf den Grundstücken Flst.Nrn. 2, 3 und 5/1, eine verdichtete Bebauung mit Bauen in zweiter Reihe zuzulassen.
Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Landau-Land, Ortslage Göcklingen, sind die vorgenannten Grundstücke als Mischbaufläche (M), gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt. Somit ist § 8 Abs. 2 BauGB (Entwicklungsgebot) Rechnung getragen.
Wahl des Verfahrens
Im vorliegenden Fall soll gemäß § 13a Abs. 1 BauGB ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden, da es sich um eine Nachverdichtung von bereits bebauten Flächen handelt.
Städtebauliche Bedenken oder sonstige öffentliche Belange, die gegen die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Hauptstraße sprechen, sind derzeit nicht zu erkennen. Insoweit ist die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Hauptstraße der Ortsgemeinde Göcklingen aus öffentlichen Belangen zur Nachverdichtung bereits bebauter Flächen, was mit § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB (Bodenschutzklausel) vereinbar ist, für die Allgemeinheit gerechtfertigt.