Lärmaktionsplanung Kreuzau (Lärmaktionsplan)

Gemäß der EU-Umgebungslärmrichtlinie in Verbindung mit dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind die Städte und Gemeinden in Deutschland dazu verpflichtet, in einem Turnus von 5 Jahren Lärmkarten und darauf aufbauend Lärmaktionspläne zu erstellen bzw. bestehende Lärmaktionspläne zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten.
Grundlage für die Erstellung dieser Lärmaktionspläne bilden in Nordrhein-Westfalen die durch das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) veröffentlichten Lärmkarten für Kommunen außerhalb von Ballungsräumen. Für den Straßenverkehrslärm erfasst sind in den Lärmkarten stark befahrene Hauptstraßen (in der Regel Bundesautobahnen, Bundesstraßen und Landesstraßen) mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Fahrzeugen pro Jahr. Gemäß den Ergebnissen der Lärmkartierung bestehen in der Gemeinde Kreuzau lärmbetroffene Flächen aufgrund der Emissionen der B56 Höhe Stockheim, der L249 bzw. K39 in Kreuzau (Dürener Straße und Hauptstraße). Für die Gemeinde Kreuzau besteht die Verpflichtung bis zum Sommer 2024 einen Lärmaktionsplan aufzustellen und zu beschließen.
Gemäß § 47 Abs. 3 BImSchG sollen die Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange zu den Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört und rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung und Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken.

Ansprechperson

Verfahrensschritte

Anhänge

Öffentlichkeitsbeteiligung Lärmaktionsplan