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36 Ka-Me - Wohnbebauung südlich Dorf Methler

Der Rat der Stadt Kamen hat in seiner Sitzung am 27.02.2020 gem. § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) das Planverfahren 36 Ka-Me als Satzung beschlossen.

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Kamen hat in seiner Sitzung vom 30.11.2011 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 Ka-Me „Wohnbebauung südlich Dorf Methler“ gefasst. Am 08.11.2017 beschloss der Umwelt- und Klimaschutzausschuss, dass der Bebauungsplan im Sinne einer Klimaschutzsiedlung zu qualifizieren ist.

In der Stadt Kamen und hier insbesondere im Ortsteil Methler besteht weiterhin die Nachfrage ‎nach Wohnbaugrundstücken. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 Ka-Me „Wohnbebauung südlich Dorf Methler“ soll ein neues Wohnbaugebiet im Stadtteil Methler entwickelt werden, welches vor dem Hintergrund einer steigenden Verantwortung gegenüber dem Klimaschutz und eines nachhaltigen Ressourceneinsatzes als sog. Klimaschutzsiedlung realisiert werden soll. Im Hinblick auf die südlich angrenzende ‎Seniorenwohnanlage im Bebauungsplan Nr. 35 Ka-Me (Auf dem Pastoratsfelde) und die ‎nördlich gelegenen Wohnbebauung des Dorfes Methler ergibt sich durch die Neubebauung eine ‎planerisch sinnvolle Arrondierung des gegebenen Siedlungsgebietes.‎ Um die planungsrechtliche Zulässigkeit für die geplante Wohnbebauung zu erreichen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB notwendig. Die Grenzen des etwa 3,1 ha großen räumlichen Geltungsbereichs sind dem Lageplan zu entnehmen.

Der Rat der Stadt Kamen hat in seiner Sitzung vom 10.03.2016 das integrierte Klimaschutzkonzept für die Stadt Kamen (IKSK) als wichtigen Bestandteil zum kommunalen Umwelt- und Klimaschutz beschlossen. Dieses benennt als Maßnahme für den Klimaschutz in der Bauleitplanung die Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für erneuerbare Energien. Mit der Konzeption einer Klimaschutzsiedlung wird die Ausrichtung und Gestaltung der Gebäude durch die zu treffenden Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Gebäudehöhe so vorgesehen, dass eine optimale Solarenergienutzung möglich wird. Die städtebauliche Konzeption berücksichtigt dabei die Kriterien, die für eine Aufnahme in das Programm „100 Klimaschutzsiedlungen“ des Landes NRW maßgeblich sind und eröffnet somit den künftigen Bauherren im Plangebiet unterschiedliche Fördermöglichkeiten. Mit der Entwicklung einer Klimaschutzsiedlung können der Energieverbrauch und die Treibhausgasemissionen bei der Wärmeversorgung und der Stromproduktion reduziert werden, wodurch die Stadt Kamen einen Beitrag zur umwelt- und klimagerechten Stadtplanung leistet.

Durch die Planung soll dem Kamener Wohnungsmarkt ein ergänzendes, alternatives Wohnungsangebot gegenüber der bestehenden Strukturen zur Verfügung gestellt und somit neue Zielgruppen − insbesondere in der Altersklasse der 30- bis 50-Jährigen − angesprochen werden. Das Handlungskonzept Wohnen der Stadt Kamen empfiehlt eine entsprechende Profilierung bei der Neuausweisung von Wohnbauflächen, um sich im regionalen Wettbewerb besser positionieren zu können.

 

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Haben Sie Interesse an Baugrundstücken?   -   Die Grundstücke in diesem Baugebiet sind bereits vergeben!

Eine Interessentenliste wird in der Abteilung Liegenschaften geführt. Ihr Ansprechpartner ist Herr Watolla, 02307/148-1300, christoph.watolla@stadt-kamen.de.

 

Bitte beachten Sie das Infoblatt zur Klimaschutzsiedlung sowie das Merkblatt für Bauherren (Ablauf, Ansprechpartner etc.) abrufbar unter "Daten" (s.u.).

 

 

Lageplan Geltungsbereich
Übersichtsplan

Anhänge

Ansprechperson

  • Frau Gabriela Dag, Telefon: 02307/148-2637, E-Mail: gabriela.dag@stadt-kamen.de
  • Herr Andreas Dörlemann, Telefon: 02307/148-2634, E-Mail: andreas.doerlemann@stadt-kamen.de

Verfahrensschritte

  • 30.11.2011, Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
  • 30.04.2018 - 30.05.2018, Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
  • 28.10.2019 - 30.11.2019, Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
  • 27.02.2020, Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
  • 03.04.2020, Rechtskraft gem. § 10 (3) BauGB