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40 Ka - Galgenberg

Bebauungsplanes Nr. 40 Ka für den Bereich Galgenberg, gelegen zwischen der Autobahn A 2, der Hammer Straße, B 61, Stadtgrenze und Zechenbahn

Die Ausweisung dieses Naherholungsgebietes ist für die Kamener Bürger von besonderer Wichtigkeit. Dieses Gelände bietet sich als Kurzwanderstrecke für Schulklassen, Vereine und trimmfreudige Bürger an. Ebenso eignet sich das Gelände für kommunikationsfördernde Veranstaltungen, da dort regelmäßig Kinder-, Familien- und Seniorenfeste veranstaltet werden.

Das Gelände kann, nachdem dort ein Grillplatz eingerichtet wird, auch von Vereinen, Clubs und Bürgergruppen für ungezwungene Zusammenkünfte und Feiern genutzt werden. Es soll erreicht werden, daß eine offene Freizeitanlage geschaffen und gestaltet wird, in der sich Kinder, Jugendliche, Erwach-sene und besonders ältere Mitbürger Wohlfühlen.

Übersichtsplan
Übersichtsplan

Anhänge

  • Plandarstellung
    • Bebauungsplan
      Nachfolgend können Sie sich den Bebauungsplan als PDF-Datei anzeigen lassen. Bitte klicken Sie hierzu auf "PDF-Plan".
      PDF-Plan
  • Textliche Festsetzungen
    • Textl. Festsetzungen
      Sie können sich die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan als PDF-Datei anzeigen lassen.
      Textl. Festsetzung
  • Legende
    • Legende
      Zur besseren Lesbarkeit können Sie hier separat eine Legende mit den wichtigsten Planzeichen aufrufen.
      Legende
  • Begründung
    • Begründung
      Sie können sich die Begründung zum Bebauungsplan als PDF-Datei anzeigen lassen.
      Begründung
  • Daten
    • Gestaltungsvorschriften
      Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind Gestaltungsvorschriften erlassen worden. Diese können Sie als PDF-Datei hier aufrufen.
      Weitere Plandateien

Ansprechperson

  • Herr Andreas Dörlemann, Telefon: 02307/148-2634, E-Mail: andreas.doerlemann@stadt-kamen.de
  • Frau Gabriela Dag, Telefon: 02307/148-2637, E-Mail: gabriela.dag@stadt-kamen.de

Verfahrensschritte

  • 28.02.1981, Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
  • 16.07.1981, Rechtskraft gem. § 10 (3) BauGB