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Flächennutzungsplan
068 68. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hörstel
Übersichtsbild Übersichtsplan

Mit der 68. Änderung des Flächennutzungsplans des Stadt Hörstel soll eine "Fläche für die Landwirtschaft" in "gewerbliche Baufläche" geändert werden. Das Gebiet umfasst rund 3,0 ha.

Diese Änderung schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des vorhandenen Gewerbebetriebes.

"(...) Folgende Ziele und Grundsätze der Raumordnung des LEP NRW und des Regionalplans Münsterland sind für dieses Vorhaben wesentlich und zu berücksichtigen:

Ziel 2-3 LEP NRW
Der Vorhabenstandort befindet sich im planerisches Außenbereich nordöstlich der Ortslage Dreierwalde nördlich der Straße Markengrenze. Der geltende Regionalplan Münsterland legt für den Vorhabenstandort keinen Siedlungsbereich fest, wie ihn das Ziel 2-3 LEP regelmäßig für Siedlungsentwicklung vorgibt. In dem Ziel 2-3 LEP sind jedoch Ausnahmen aufgeführt, die nach einer Einzelfallprüfung dazu führen können, dass eine Siedlungsplanung dennoch mit diesem Ziel vereinbar ist.

So kann nach Ziel 2-3 LEP zweiter Spiegelstrich Bauleitplanung für Betriebserweiterungen auch außerhalb von im Regionalplan festgelegten Siedlungsbereichen unter folgenden Voraussetzungen zulässig sein, wenn
1. es sich um einen genehmigungsrechtlich zulässigen Bestandsbetrieb handelt,
2. die geplante Erweiterung „angemessen“ ist und
3. keine Änderung der bisherigen Zweckbestimmung des Betriebsstandortes oder eine Erweiterung für einen neuen Zweck erfolgt.


zu 1.
Mit der Voraussetzung, dass es sich um einen genehmigungsrechtlich zulässigen Bestandsbetrieb handelt, soll eine nachträgliche Legalisierung eines unzulässig errichteten Betriebes verhindert werden.
Im Rahmen von Gesprächen mit der Stadt Hörstel und der Bauaufsicht des Kreises Steinfurt wurde der Regionalplanunsgbehörde gegenüber bestätigt, dass es sich hier um einen zulässigerweise errichteten Bestandbetrieb handelt.
Diese Aussage ist im weiteren Verfahren in den Erläuterungen zur Beachtung des Ziel 2-3 LEP schriftlich weiter auszuführen (z.B. mit Nennung der Rechtsgrundlage und Datum der letzten Nutzungs-/Baugenehmigung usw.).


zu 2.
Des Weiteren spricht der LEP von einer „angemessenen“ Erweiterung. Dabei orientiert sich der Umfang einer angemessenen Betriebserweiterung an den Regelungen des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB.
Den vorliegenden Unterlagen, sind vielzählige Gründe für die Erweiterung der Produktionsflächen zu entnehmen:
- technischen Anforderungen
- erhöhten Arbeitsschutz
- separierte Montagebereiche
- staubfreie Montagebereiche
- zusätzliche Lagerflächen
- größere Verkehrs- und Rangierflächen sowie Abstand- und Pufferzonen zwischen den Maschinen
- Neubau weiterer Hallen für die Produktionserweiterung- und Umstrukturierung
- Neubau Lackierraum inkl. dazugehöriger Räume
- Neubau eines Empfangs- und Konferenzbereichs
- Weitere Räume zur Unterweisung für Arbeitssicherheit, Fortbildungen, Teambesprechungen und Teambuilding, Räumlichkeiten für medizinische Untersuchungen, Azubi-Werkstatt und Pausen- und Ruheräume
Die damit einhergehende Erweiterungsfläche, die weit mehr als 50 % der Bestandsfläche umfasst, kann in dem vorliegenden Fall aufgrund der Begründungen als angemessen angesehen werden. Die Stadt Hörstel hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Erweiterung erforderlich ist, damit der
Betrieb sich zeitgemäß aufstellen kann. Es sind Erläuterungen in das Bauleitplanverfahren zur Beachtung des Ziel 2-3 LEP NRW aufzunehmen.


zu 3.
Der Standort an der Markenstraße wird aktuell von der Fa. Strotmann genutzt. Bereits seit mehr als 250 Jahren wird an dem Standort an der Markenstraße Holzhandwerk (u.a. Küferei, Böttcherei, Tischlerei) von der Familie Strotmann betrieben. Mittlerweile hat sich der Betrieb vor allem auf den Innenausbau von Yachten spezialisiert. Den vorliegenden Unterlagen der Stadt Hörstel ist zu entnehmen, dass das Unternehmen sich in diesem Sektor weiterentwickeln möchte.
Damit kann von der Beibehaltung der Zweckbestimmung an dem Standort ausgegangen werden.
Auch zu diesem Punkt sind Erläuterungen in das Bauleitplanverfahren zur Beachtung des Ziel 2-3 LEP NRW aufzunehmen.


Ziel 6.1-1 LEP NRW
Neben der Frage der Lage ist auch der Bedarf gem. Ziel 6.1-1 LEP zu beachten. Da die Stadt Hörstel aktuell mehr Bauflächenreserven (Siedlungsflächenmonitoring) in ihrem Flächennutzungsplan dargestellt hat, als der aktuelle Flächenbedarf ist, ist die Darstellung weiterer Bauflächen in der Regel nur dann möglich, wenn in gleichem Umfang Bauflächen im Flächennutzungsplan in gleicher Größenordnung (1:1) in Freiraum umgewandelt werden.
Für die Darstellung von Bauflächen, die der Erweiterung eines Betriebes dienen kann von Flächenrücknahmen abgesehen werden, wenn die Gemeinde bzw. der zu erweiternde Betrieb den Bedarf für zusätzliche Flächen nachweist. Mit den vorliegenden Unterlagen ist dies erfolgt. Parallele Flächenrücknahmen sind für die 68. FNP Änderung nicht erforderlich.


Grundsatz 7.5-2 LEP NRW i.V.m. den Grundsätzen 17.1 und 18.2 Regionalplan Münsterland
Das Vorhaben befindet sich im raumordnerischen Außenbereich, für den der Regionalplan Allgemeinen Freiraum-und Agrarbereich (AFAB) festlegt. Daher sind im Rahmen des Bauleitplanverfahrens auch die Belange der Landwirtschaft zu berücksichtigen. So besagt der Grundsatz 7.5-2 LEP NRW, dass sowohl die landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden sollen wie auch, dass landwirtschaftliche Betriebe in ihrem Bestand gesichert und sie Entwicklungsmöglichkeiten haben sollen. Bei unvermeidbaren Inanspruchnahmen landwirtschaftlicher Nutzflächen sollen negative Wirkungen auf landwirtschaftliche Betriebe so gering wie möglich gehalten werden.
Auch zu diesem Punkt sind Erläuterungen, wie die v.g. Grundsätze berücksichtigt werden, in das Bauleitplanverfahren aufzunehmen.

Fazit:
Die beabsichtigte 68. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hörstel ist mit den Zielen der Raumordnung vereinbar.
Zur Berücksichtigung des Grundsatzes 7.5-2 LEP NRW i.V.m. den Grundsätzen 17.1 und 18.2 Regionalplan Münsterland sind entsprechenden Erläuterungen im Bauleitplanverfahren zu ergänzen.(...)" Schreiben der Bezirksregierung Münster vom 17.12.2021

 



Ansprechperson

  • Herr Michael Käller, Telefon: 05454/911-150, E-Mail: m.kaeller@hoerstel.de
  • Frau Martina Röttering, Telefon: 05454/911-167, E-Mail: m.roettering@hoerstel.de
  • Herr Marcel Achtermann, Telefon: 05454/911-163, E-Mail: m.achtermann@hoerstel.de

Verfahrensschritte

  • 08.09.2021, Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
  • 31.01.2022 - 11.03.2022, Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
  • 31.01.2022 - 11.03.2022, Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB
  • 30.05.2022 - 01.07.2022, Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
  • 30.05.2022 - 01.07.2022, Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
  • 03.04.2023 - 05.05.2023, Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
  • 21.06.2023, Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
  • 23.09.2023, Rechtskraft gem. § 10 (3) BauGB

Bezüge zu anderen Planverfahren


Anhänge