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Bebauungsplan
128 "Alte Glashüttenstraße - Wohnquartier Eichenhof" - 1. Vereinfachte Änderung
Übersichtsbild Übersichtsplan

Der Bebauungsplan Nr. 128 “Alte Glashüttenstraße - Wohnquartier Eichenhof“ hat im Jahr 2020 Rechtskraft erlangt. Zwischenzeitlich sind hierzu die Detailplanungen für die Beantragung einer Baugenehmigung erstellt. Eine Umsetzung des Vorhabens macht nachstehende Änderungen bzw. Ergänzungen von planungsrechtlichen Regelungen erforderlich.
o Änderung der bisherigen Geh-/Fahr-/ und Leitungsfläche zugunsten der Versorgungsträger und Anlieger in eine private Verkehrsfläche
o Anhebung der Grundflächenzahl auf 0,5
o Ergänzung der Regelung zu den geforderten 1,5 Stellplätzen um den Zusatz „bzw. gemäß Ablösesatzung - in der jeweils gültigen Fassung -“

Begründung:
Vorstehende Änderungen bzw. Ergänzungen ergeben sich aus der besonderen Lage des vorhandenen Grundstückes, welches ursprünglich mit einer Bauruine bestanden war. Die Umsetzung der Planung mit Blick auf die sehr umfangreichen Maßnahmen zur Einhaltung von Schallschutzmaßnahmen (Bahnanlage, Haupteisenbahnstrecke Löhne - Rheine), wodurch in allen schutzbedürftigen Räumen gesunde Wohn-und Arbeitsverhältnisse sicherzustellen sind, bedingen größere Zuwegungen u.a. auch zu Nebenanlagen, Stellplätzen etc. wodurch eine Einhaltung der Obergrenze der bisher
festgesetzten Grundflächenzahl nicht gewährleistet werden kann. Auch findet die bisher als Allgemeines Wohngebiet mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastete private Erschließung Eingang in die Ermittlung der Grundflächenzahl. Um hier Abhilfe zu schaffen, wird diese private Erschließung im Rahmen dieser Änderungsplanung künftig als private Verkehrsfläche festgesetzt. Mit der Anhebung
der zulässigen Grundflächenzahl von 0,4 auf 0,5 wird die Obergrenze der in § 17 BauNVO zulässigen Höchstwerte um 0,1 überschritten. Um die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu wahren, ist unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen die Anhebung der Grundflächenzahl um 0,1 aus städtebaulicher Sicht erforderlich. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erkennen. In der Vergangenheit war bei den Stellplatznachweisen auch die Ablösesatzung der Stadt Hörstel eingebunden. Aus Sicht der Bauordnung wird derzeit jedoch bei
entsprechender Anwendung eine Ergänzung in der textlichen Festsetzung bzw. in der Begründung gefordert. Da diese Handhabung auch künftig gelten soll, wird die textliche Festsetzung um den Zusatz „bzw. gemäß Ablösesatzung - in der jeweils gültigen Fassung -“ ergänzt. Die übrigen Festsetzungen und Hinweise des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes werden von dieser Änderung nicht berührt und gelten unverändert weiter.



Ansprechperson

  • Herr Michael Käller, Telefon: 05454/911-150, E-Mail: m.kaeller@hoerstel.de
  • Herr Marcel Achtermann, Telefon: 05454/911-163, E-Mail: m.achtermann@hoerstel.de

Verfahrensschritte

  • 17.03.2021, Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
  • 08.05.2021 - 25.06.2021, Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
  • 17.05.2021 - 25.06.2021, Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
  • 17.11.2021, Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
  • 27.11.2021, Rechtskraft gem. § 10 (3) BauGB

Bezüge zu anderen Planverfahren


Anhänge