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Bebauungsplan
133 "An der Kleimühle"
Übersichtsbild Übersichtsplan

Die Wohnraumentwicklung in Hörstel ist im integrierten kommunalen Entwicklungskonzept der Stadt Hörstel (IKEK Hörstel) eines der Kernthemen. Aufgrund seiner gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Bedeutung für Hörstel, ist hieraus ein Leitprojekt entwickelt worden. Bis zum Vorliegen des ganzeinheitlichen Entwicklungskonzeptes „Wohnbaulandentwicklung Hörstel - 2035“ gilt es bereits heute eine nachhaltige Planung und Entwicklung des gesamtstädtischen Wohnungsmarktes unter Berücksichtigung der Ortsteile anzustreben. Hierzu gehören u.a. die Bereitstellung und Etablierung von neuen Wohnformen und -konzepten für alle Einwohnergruppen, die Aktivierung vorhandener Baulücken in integrierten Lagen sowie die Untersuchung und Darstellung von Entwicklungsalternativen „alternder“ und „neuer“ Siedlungsbereiche.

Mit der BauGB-Novelle 2017 hat der Bundesgesetzgeber den Anwendungsbereich von § 13 a BauGB, das sogenannte beschleunigte Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen, mit Einfügen des § 13b BauGB ausgedehnt. § 13b BauGB ist zeitlich befristet - bis zum 31.12.2019 - eingeführt worden. Nach § 13b BauGB gelten nunmehr insbesondere die Verfahrenserleichterungen des § 13a Abs. 2 BauGB (u. a. Wegfall einer förmlichen Umweltprüfung und die Einschränkung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung) auch für Bebauungsplanverfahren, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Ziel der Regelung ist es, den Kommunen das Ausweisen von Wohnbauflächen in Randlagen von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zu erleichtern und die Schaffung neuen Wohnraumes zu beschleunigen.

Mit Antrag vom 22.01.2019 fasst die CDU-Fraktion die Intention des Bundesgesetzgebers auf und beantragt die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach den Vorschriften des § 13b BauGB für die Flächen mit der Lage Gemarkung Riesenbeck Flur 67 Flurstück 63 (an der Kleimühle).

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird sodann mit Beschluss des Rates der Stadt Hörstel vom 18.12.2019 für den Bebauungsplan Nr. 133 „An der Kleimühle“ eingeleitet. Die Vertragsverhandlung über den Erwerb der Flächen, zwischen der Verwaltung sowie dem bisherigen Eigentümer, konnten zwischenzeitlich erfolgreich zum Abschluss gebracht werden, so dass eine Umsetzung unmittelbar erfolgen kann.

Nachdem nun auch im Baugebiet „Zum Hügel“ sämtliche stadteigene Baugrundstücke veräußert sind, stehen der Stadt in Bevergern derzeit keine Bauplätze mehr zur Verfügung. Um der Nachfrage nach Grundstücken entsprechen zu können, sollen daher im Rahmen dieser Bebauungsplanung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbaunutzung geschaffen werden. Der räumliche Geltungsbereich für diesen Planbereich ist im Bebauungsplan durch eine gerissene Linie eindeutig festgesetzt.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 133 „An der Kleimühle“ kann gemäß § 13 b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden, da das Plangebiet eine Grundfläche von weniger als 10.000 m² umfasst, sich die Flächen an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen und die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet wird.

Zudem sind folgende gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen:
Die förmliche Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes muss bis zum 31. Dezember 2019 erfolgen und der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.
Maßgeblich ist die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 (2) BauNVO (ohne Berücksichtigung der Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19 (4) BauNVO) oder eine festgesetzte Größe der Grundfläche. Das Allgemeine Wohngebiet im Planbereich umfasst eine Größe von rd. 10.804 m². Hieraus ergibt sich auf der Grundlage der geplanten Festsetzungen im Bebauungsplan eine Grundfläche von rd. 3.907 m². Die zulässige Grundfläche liegt somit eindeutig unterhalb der für das beschleunigte Verfahren nach § 13 b BauGB maximal zulässigen Grundfläche. Da keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete) oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind und mit dieser Planung nicht die Zulässigkeit von Vorhaben vorbereitet oder begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen, kann das Verfahren gemäß § 13/13 a BauGB angewendet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 (2) und (3) Satz 1 BauGB entsprechend. Im beschleunigten Verfahren wird von einer Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB sowie von dem Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB abgesehen.
Da in diesem Fall § 13 b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) angewendet wird (Bebauungsplan mit einer zulässigen Grundfläche von weniger als 10.000 m², durch den die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen), entfällt auch die Vorprüfung des Einzelfalls hinsichtlich erheblicher Umweltauswirkungen. Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten im Sinne des § 1 a (3) Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig, so dass Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich sind.



Ansprechperson

  • Herr Marcel Achtermann, Telefon: 05454/911-163, E-Mail: m.achtermann@hoerstel.de
  • Herr Michael Käller, Telefon: 05454/911-150, E-Mail: m.kaeller@hoerstel.de

Verfahrensschritte

  • 18.12.2019, Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
  • 20.02.2021 - 09.04.2021, Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
  • 01.03.2021 - 09.04.2021, Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
  • 30.06.2021, Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB

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