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Flächennutzungsplan
067 67. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hörstel

Mit der 67. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hörstel erfolgt die Flächenrücknahme zugunsten der Entwicklung der Wohnbauflächen „Uferquartier“ und „An der Kleimühle“.
Unter Berücksichtigung der sich ändernden demographischen Verhältnissen sowie vor dem Hintergrund bundespolitischer Ziele zur Reduzierung des Flächenverbrauches und zur Bekämpfung des Klimawandels und der Flüchtlingskrise müssen Kommunen Wege finden, weiterhin ihrer kommunalen Daseinsvorsorge gerecht zu werden und ausreichend Wohnbauland für alle Bevölkerungsgruppen, insbesondere für Haushalte mit geringen und mittleren Einkommen, bereitzustellen.

Grundvoraussetzung für die Sicherstellung der kommunalen Daseinsvorsorge ist insbesondere die Bereitstellung von Grundstücken, denn eine angemessene Wohnraumversorgung benötigt bezahlbares Wohnbauland. Die Bereitstellung nachfragegerechten Wohnraums stellt somit einen wesentlichen Eckpfeiler für die Kommune als attraktiven Lebens- und Arbeitsstandort dar. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, sollen im Ortsteil Hörstel und Bevergern neue Wohnbauflächen bereitgestellt werden.

Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt als „vorbereitender Bauleitplan“ mit der Ausweisung unterschiedlicher Arten von Bauflächen die Siedlungsflächenentwicklung einer Gemeinde in seinen Grundzügen dar. So werden etwa durch die Ausweisung von Wohnbauflächen sowohl bestehende als auch zukünftig zu entwickelnde Siedlungsbereiche verdeutlicht. Gemäß dem im Baugesetzbuch (BauGB) verankerten Entwicklungsgebot sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, das heißt, sie müssen mit den Darstellungen des FNP im Einklang stehen. Eine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit gegenüber der Öffentlichkeit entfaltet der Flächennutzungsplan allerdings nicht. Es können daraus keine Ansprüche, beispielsweise an eine bauliche Nutzung des Grundstückes abgeleitet werden.

Der Regionalplan Münsterland schreibt mit Ziel 1.1 vor, dass die kommunale Bauleitplanung ihre Siedlungsentwicklung bedarfsgerecht sowie freiraum- und umweltverträglich auszurichten hat. Dabei hat die Innenentwicklung Vorrang vor einer Außenentwicklung. Dauerhaft nicht mehr benötigte Flächenreserven sind wieder dem Freiraum zuzuführen. Darüber hinaus wird mit Ziel 1.2 das „Controlling Tool“ Siedlungsflächenmonitoring NRW verbindlich und als dauerhaftes Instrument zur Auswertung des planerischen Handlungs- und Mobilisierungsbedarfes für Bauflächen implementiert. Da es sich bei den Zielen der Raumordnung um verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen, textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen handelt, können diese Vorgaben nicht im Wege der Abwägung überwunden werden.

Weiter konkretisiert wird die Neuinanspruchnahme mit dem Ziel 3.4, wonach eine Inanspruchnahme von Flächen, die über den im Regionalplan dargestellten Bedarf hinausgeht, nur dann zulässig ist, wenn keine Reserven im Regionalplan und im Flächennutzungsplan mehr vorhanden sind, der Bedarf nachvollziehbar begründet wird und die Inanspruchnahme umweltverträglich und freiraumschonend erfolgt. Dabei sind Möglichkeiten des Flächentausches ebenso zu nutzen wie interkommunale bzw. regionale Lösungen.

Die im Siedlungsflächenmonitoring aufgezeigten Flächenreserven stehen nicht zur Verfügung da sie teilweise in Geltungsbereichen von rechtsverbindlichen Bebauungsplänen bzw. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB gelegen und damit grundsätzlich unmittelbar bebaubar sind. Jedoch verhindern die Eigentumsverhältnisse eine kurzfristige Zuführung an den Grundstücks- bzw. Immobilienmarkt. Weitere Grundstücksflächen befinden sich in Ortsrandlagen und ebenfalls überwiegend im privaten Eigentum, so dass auch diese Flächen kurzfristig nicht für eine Bebauung
zur Verfügung stehen. Auf Grundlage dieser Restriktionen lässt sich die Erforderlichkeit für eine Neuinanspruchnahme herleiten und begründen. Jedoch sind eben genau diese Flächen, die dem Markt dauerhaft nicht zur Verfügung stehen und damit verbunden eine Neuinanspruchnahme von bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen erforderlich machen, gemäß vorgenannten Zielen 1.1 und 3.4 im Rahmen eines Flächentausches dem Freiraum wieder zuzuführen.

Nach den aktuellen Berechnungen der Bezirksregierung übersteigen die vorhandenen Bauflächenreserven im Flächennutzungsplan (W/M/G) den ermittelten Siedlungsbedarf. Um die Reserven nicht weiter zu erhöhen, sind daher mindestens in gleicher Größenordnung wie die beabsichtigte Wohnbaufläche unbebaute Bauflächenreserven parallel aus dem Flächennutzungsplan zurückzunehmen.
Mit Beschluss vom 25.09.2019 hat der Rat der Stadt Hörstel den Aufstellungsbeschluss zur Entwicklung des „Uferquartiers“ im Stadtteil Hörstel gefasst (vgl. SV Nr. 89 u. 90/2019). Im Zuge der Abstimmung mit der Regionalplanungsbehörde wird im Rahmen der Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung gem. § 34 LPlG mit Stellungnahme vom 07.09.2020 die Rücknahme von unbebauten Bauflächenreserven mindestens in gleicher Größenordnung wie die beabsichtigte neue Wohnbaufläche (ca. 2,5 ha) parallel aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Hörstel gefordert. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die im beigefügten Plan dargestellte Fläche im Bereich des Bahnhofs im Stadtteil Hörs-
tel zurückzunehmen.

Mit Beschluss vom 18.12.2019 hat der Rat der Hörstel den Aufstellungsbeschluss zur Entwicklung der Flächen „An der Kleimühle“ (Stadtteile Bevergern / Riesenbeck) nach den Vorschriften des § 13b BauGB beschlossen (vgl. SV Nr. 123/2019). Auch im Rahmen dieses Verfahrens ist eine Abstimmung mit der Regionalplanungsbehörde gem. § 34 LPlG vorgeschrieben. Mit Stellungnahme vom 28.08.2020 wird die Rücknahme von unbebauten Bauflächenreserven mindestens in gleicher Größenordnung wie die beabsichtigte neue Wohnbaufläche (ca. 0,7 ha) parallel aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Hörstel gefordert. Da die Entwicklung der Flächen der Abrundung des Siedlungsbereiches vom Stadtteil Bevergern dienen, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die im beigefügten Plan dargestellte Fläche im Bereich Schultejans Kamp im Stadtteil Bevergern zurückzunehmen.

Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die zuvor aufgezeigte Entwicklung zu schaffen, hat der Rat der Stadt Hörstel in seiner Sitzung am 07.10.2020 beschlossen, den rechtswirksamen Flächennutzungsplan zu ändern (67. FNP Änderung). Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes sollen zwei bisher unbebaute Bauflächen zur Entwicklung der Wohnbauflächen „Uferquartier“ und „An der Kleimühle“ zurückgenommen werden.

Der räumliche Geltungsbereich für diese Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst 2 Bereiche in einer Größe von insgesamt rd. 3,2 ha.



Ansprechperson

  • Herr Marc Hettwer, Telefon: 05454/911-190, E-Mail: m.hettwer@hoerstel.de
  • Herr Michael Käller, Telefon: 05454/911-150, E-Mail: m.kaeller@hoerstel.de
  • Herr Marcel Achtermann, Telefon: 05454/911-163, E-Mail: m.achtermann@hoerstel.de

Verfahrensschritte

  • 07.10.2020, Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
  • 01.02.2021 - 05.03.2021, Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
  • 01.02.2021 - 05.03.2021, Frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 (1) BauGB
  • 31.05.2021 - 09.07.2021, Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
  • 31.05.2021 - 09.07.2021, Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
  • 04.12.2021, Rechtskraft gem. § 10 (3) BauGB

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