Mit der Änderung des Bebauungsplanes soll die Überarbeitung und Neufassung der textlichen Festsetzungen nach § 9 BauGB für den Bereich des festgesetzten Gewerbegebietes erfolgen. Insbesondere soll ergänzend aufgenommen werden, dass innerhalb des Änderungsbereiches die
in § 8 Abs. 3 Ziffer 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebsleiterwohnungen etc.) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind.