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Bebauungsplan
086 "Nahversorgungszentrum Riesenbeck" - 1. Änderung
Übersichtsbild Übersichtsplan

Der Bebauungsplan Nr. 86 „Nahversorgungszentrum Riesenbeck“ soll geändert werden.

Ziel der Planänderung ist die Erweiterung des bestehenden Sondergebiets um das aktuell leerstehende Ladenlokal. Mit dieser Erweiterung soll dem Edeka-Markt eine maßvolle Erweiterung seiner Verkaufsfläche von ca. 150 m² ermöglicht werden. In Riesenbeck ist die Erweiterung des EDEKA-Marktes an der Heinrich-Niemeyer-Straße 50 projektiert. Im Zuge dessen soll die Gesamtverkaufsfläche (inkl. Bäcker) von aktuell 1.300 m² auf 1.450 m² (+ 150 m²) erhöht werden. Der Standort befindet sich gemäß Zentren- und Einzelhandelskonzept der Stadt Hörstel am südlichen Pol des zentralen Versorgungsbereiches Riesenbeck und dort innerhalb eines als Sondergebiet ausgewiesenen Baugebietes (Bebauungsplan Nr. 86 „Nahversorgungszentrum Riesenbeck“). Lediglich die geplante Erweiterung befindet sich in dem ausgewiesenen Gewerbegebiet.

In den textlichen Festsetzungen des B-Plans Nr. 86 ist die maximal zulässige Verkaufsfläche des Bestandsmarktes EDEKA definiert: „Das Sondergebiet nach § 11 (3) BauNVO dient der Ansiedlung von großflächigem Lebensmittel-Einzelhandel. Zulässig sind: a) ein Lebensmittel-Vollsortimenter mit max.1.300 m² Verkaufsfläche - Lebensmittel und Nonfood (Nichtlebensmittel), davon maximal 130 m² als Aktionsfläche auf der auch zentrenrelevante Randsortimente (lt. Hörsteler Sortimentsliste) angeboten werden können“. Gleichzeitig ist in den textlichen Festsetzungen für die angrenzende Gewerbegebietsfläche eine Einzelhandelsansiedlung mit Getränken und Drogerieartikeln ausgeschlossen.

Eine Genehmigungsfähigkeit des Planvorhabens mit einer Gesamtverkaufsfläche von 1.450 m² auf Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes ist so nicht gegeben.

Es handelt sich bei dem Vorhaben um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (800 m² VKF/1.200 m² BGF). Demnach wird die Regelvermutung gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO ausgelöst. Mehr als unwesentliche Auswirkungen auf den Bestand oder die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche und/oder die integrierte Nahversorgung können demnach nicht per se ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund ist das Büro Stadt+Handel, Dortmund, mit der Prüfung beauftragt worden, ob gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO keine negativen absatzwirtschaftlichen und/oder städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten sind. Des weiteren ist die Konformität zum kommunalen Einzelhandelskonzept der Stadt Hörstel 2009 sowie zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen 2017 und zum Regionalplan Münsterland 2014 zu überprüfen.

Zur Realisierung des Einzelhandelsvorhabens ist im Rahmen der Bauleitplanung die Erweiterung des Sondergebietes um die Fläche des aktuell leerstehenden Ladenlokals erforderlich. Von daher sollen zur Stärkung und Sicherung der Nahversorgungsstruktur in Riesenbeck die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung des Erweiterungsvorhabens geschaffen werden.



Ansprechperson

  • Herr Marcel Achtermann, Telefon: 05454/911-163, E-Mail: m.achtermann@hoerstel.de

Verfahrensschritte

  • 18.12.2019, Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
  • 06.04.2020 - 20.05.2020, Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
  • 24.06.2020, Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
  • 27.06.2020, Rechtskraft gem. § 10 (3) BauGB

Anhänge