Planverfahren
Lärmaktionsplanung 3. Stufe im Ortsteil Herzebrock, Clarholz
Die Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) vom 18.07.2002 verpflichtet die Gemeinden europaweit einheitlich Lärmkartierungen und Lärmaktionspläne aufzustellen. Die Umsetzung dieser Planwerke verfolgt das Ziel, den durch unterschiedliche Lärmquellen verursachten Umgebungslärm festzustellen, zu analysieren und durch koordinierte Maßnahmen zu mindern sowie ruhige Gebiete zu bewahren. Die rechtlichen Grundlagen für eine Richtlinienumsetzung sind im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) §§ 47 a -47 f und der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) national festgelegt. Die Verpflichtung zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen bezieht sich auf Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kfz pro Jahr und damit im Gemeindegebiet auf die B64. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat landesweit für alle betroffenen Straßenbereiche Lärmkarten erstellen lassen.
Ansprechperson
Name | Telefon | |
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Frau Melanie Wrede | 05245 - 444198 | m.wrede@herzebrock-Clarholz.de |
Herr Michael Brandes | 05245 - 444192 | M.Brandes@herzebrock-clarholz.de |
Verfahrensschritte
- 21.03.2018, Aufstellungsbeschluss
- 22.03.2018 - 19.04.2018, Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB
- 16.05.2018, Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB
Anhänge
- Bericht über die Lärmkartierung
- Lärmkarten
- Lärmaktionsplan