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STADTPLANUNG


Bebauungsplan in Bearbeitung

BP 033/1 W Wasserstraße - 3. Änderung im Stadtbezirk Wanne

Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes 33/1-3. Änderung durch Baugren-zen als überbaubar ausgewiesene und als Gewerbegebiet festgesetzte Fläche ist zu ca. 30 % bebaut. Der aufstehende Gebäudekomplex diente ehemals als Auslieferungslager für die Firma REWE. Bereits im Jahr 1995 hatte REWE damit begonnen, erste Teilberei-che des Auslieferungslagers anderen Nutzungen zuzuführen. Im Jahr 2001 wurde der Be-triebsstandort gänzlich aufgegeben und nach und nach anderweitig genutzt.
Bereits in der Vergangenheit hat sich an anderen Stellen im Stadtgebiet ein Bedarf für den Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen abgezeichnet und entwickelt, weil der Rückgang von produzierendem Gewerbe zu Leerständen von ehemals gewerbliche genutzten Objek-ten geführt hat, in denen sich ohne größeren Aufwand (auch großflächige) Einzelhandels-betriebe mit hohem Stellplatzbedarf unterbringen lassen.
Um dieser Entwicklung vorzubeugen, ist es erforderlich, im Sinne einer geordneten Stadt-entwicklung eindeutiges Planungsrecht zu schaffen, um somit zu verhindern, dass es auch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 33 zu einer Ansiedlung und nachfolgend zu einer Agglomeration von Einzelhandels- bzw. Fachmarktnutzungen kommt.
Das gültige, durch den Bebauungsplan Nr. 33/1-2. Änderung, festgeschriebene Planungs-recht reicht nicht aus, um die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die auf Grund ihrer Größe und möglichen Auswirkungen nicht unter die (Un-) Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung fallen, zu verhindern.
Am 15.07.2005 ging beim Fachbereich Bauordnung und Denkmalschutz ein Antrag auf Vorbescheid ein, der die Nutzungsänderung von Teilflächen der ehemaligen REWE-Betriebsgebäude in einen Sportartikelfachmarkt mit 630 m² Verkaufsfläche zum Inhalt hat-te.
Um von den Plansicherungsinstrumenten Zurückstellung (§ 15 BauGB) und Verände-rungssperre (§ 14 BauGB) Gebrauch machen zu können, war der Beschluss zur Aufstel-lung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.33/1 zwingend erforderlich. Der Beschluss hätte nicht mehr rechtzeitig in der nächsten, regulär anstehenden Sitzungsfolge der par-lamentarischen Gremien gefasst werden können.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung vom 20.09.2005 eine am 01. Au-gust 2005 von Herrn Oberbürgermeister Schiereck und Herrn Stadtverordneten Schlüter beschlossene Dringlichkeitsentscheidung zur Aufstellung der 3. Änderung des Bebau-ungsplanes Nr. 33/1 genehmigt.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung am 04.08.2005 wurde der Aufstellungsbeschluss rechtsverbindlich.
Der Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Sportartikelfachmarktes wurde mit Be-scheid vom 01.09.2009 gemäß § 15 BauGB für die Dauer eines Jahres zurückgestellt und vor Fristablauf vorschriftenkonform negativ beschieden. Der Negativbescheid ist rechts-kräftig geworden, da keine Klage vor dem Verwaltungsgericht dagegen erhoben wurde.
Zur Sicherung der Planung beschloss der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 13.06.2006 die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre, deren öffentliche Bekanntma-chung am 30.06.2006 erfolgte.
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre wurde durch den Beschluss des Rates der Stadt Herne vom 17.06.2008 über die Satzung zur 1. Verlängerung bis zum 29.06.2009 erweitert. Die Satzung wurde am 26.06.2008 ortsüblich bekannt gemacht.

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Ansprechperson zum Plan

Name Telefon E-Mail
Herr Armin Menke 0 23 23 16 30 10 armin.menke@herne.de
Herr Peter Muhss 0 23 23 16 30 01 peter.Muhss@herne.de