Stadtplanung in Hennef

Sonstige Beteiligung in Bearbeitung

Beschleunigte Zusammenlegung Chance Natur I der Bezirksregierung Köln in Hennef

Öffentliche Bekanntmachung
 

Bezirksregierung Köln                                                               

Köln, 04.03.2024

Dezernat 33                                                                                   

Zeughausstraße 2-10

-Ländliche Entwicklung, Bodenordnung-                                  

50667 Köln

Telefon: 0221 / 147-2033

 

Beschleunigte Zusammenlegung Chance Natur I

Az.: 33.44 - 5 15 07 -

Ladung zur Bekanntgabe des Zusammenlegungsplanes

 

In der Beschleunigten Zusammenlegung Chance Natur I hat die Bezirksregierung Köln als Flurbereinigungsbehörde nunmehr den Zusammenlegungsplan aufgestellt. Der Zusammenlegungsplan fasst die Ergebnisse des Zusammenlegungsverfahrens zusammen und bestimmt, wie das Zusammenlegungsgebiet tatsächlich und rechtlich neu gestaltet wird
(§ 100 FlurbG[1]  i.V.m § 58 Abs. 1 FlurbG).

 

1.   Offenlegungstermin

Der Zusammenlegungsplan (textlicher Teil, Nachweise und Karten) wird gemäß § 100 FlurbG i.V.m § 59 Abs. 1 FlurbG für die Beteiligten (Teilnehmer und Nebenbeteiligte) zur Einsichtnahme offengelegt

von Montag, den 08.04.2024 bis Freitag, den 12.04.2024

sowie von Montag, den 15.04.2024 bis Freitag, den 19.04.2024,

jeweils in der Zeit von 9:00 Uhr – 12:00 Uhr

und von 13:00 Uhr – 16:00 Uhr

 

im Dienstgebäude der Bezirksregierung Köln

Scheidtweiler Straße 4

50933 Köln.

In dieser Zeit stehen Bedienstete der Flurbereinigungsbehörde (Bezirksregierung Köln, Dezernat 33) zur Erteilung von Auskünften zur Verfügung.

Eine Terminvereinbarung ist aufgrund der Zugangsbeschränkungen zum Gebäude ZWINGEND erforderlich.

Sollte kein Erläuterungsbedarf bestehen, ist ein Erscheinen zum Offenlegungstermin nicht notwendig.

Offene Fragen sollten nach Möglichkeit vorweg telefonisch oder per E-Mail geklärt werden. Die zuständigen Kontakte lauten:

Frau Rosenberg             0221-147-3184

katrin.rosenberg@bezreg-koeln.nrw.de

Herr Affeldt                     0221- 147 -3504

gerry.affeldt@bezreg-koeln.nrw.de

Frau Dederichs               0221- 147 -3027

nicki.dederichs@bezreg-koeln.nrw.de

Herr Knebel                     0221- 147 -5004

lars.knebel@bezreg-koeln.nrw.de

Beteiligte am Zusammenlegungsverfahren sind gemäß § 10 Nr. 1 FlurbG als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Zusammenlegungsgebiet gehörenden Grundstücke und gemäß § 10 Nr. 2 FlurbG die Nebenbeteiligten (siehe Hinweis am Ende des Schreibens).

Als Teilnehmer/in erhalten Sie beigefügt einen Auszug aus dem Zusammenlegungsplan in Form des Bodenordnungsnachweises, der die von Ihnen eingebrachten Grundstücke (Flurstücksnachweis - Alter Bestand) sowie Ihre neuen Grundstücke (Flurstücksnachweis - Neuer Bestand) und das Verhältnis Ihrer Gesamtabfindung zu dem von Ihnen Eingebrachten (Nachweis des Abfindungsanspruchs) und ferner die Ausgleiche und Entschädigungen (Nachweis der Ausgleiche und Entschädigungen) nachweist.

Wenn bei Miteigentum ein/e gemeinsame/r Bevollmächtigte/r bestellt ist, so erhält nur diese/r einen Bodenordnungsnachweis.

Als Nebenbeteiligte/r erhalten Sie den Auszug aus dem Zusammenlegungsplan (Nebenbeteiligtennachweis), der Ihre aus dem Grundbuch ersichtlichen Rechte und die diesbezüglichen Festsetzungen nachweist. An die Stelle der bisher haftenden, im Grundbuch eingetragenen alten Grundstücke, treten die im Nebenbeteiligtennachweis angegebenen Abfindungsgrundstücke. Rechte, die entbehrlich sind, werden durch den Zusammenlegungsplan gelöscht. Rechte, die durch den Zusammenlegungsplan neu begründet werden, sind im Nebenbeteiligtennachweis mit dem Hinweis „Neubegründung von Eintragungen“ eingetragen.

Bitte bringen Sie Ihren Auszug aus dem Zusammenlegungsplan zu den Terminen mit.

Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass das Finanzamt im Rahmen der Grundbuchberichtigung den Nachweis der Ausgleiche und Entschädigungen erhält.

Von der Möglichkeit der Einsichtnahme in den Zusammenlegungsplan an den Tagen der Offenlegung bitte ich Gebrauch zu machen, weil in dem Anhörungstermin am 07.05.2024 Einzelauskünfte nicht mehr erteilt werden können.

 

II. Ladung zum Anhörungstermin gemäß § 59 FlurbG

 

Gegen den bekanntgegebenen Zusammenlegungsplan können Sie Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss gemäß § 100 FlurbG i.V.m. § 59 Abs. 2 FlurbG zur Vermeidung des Ausschlusses im Anhörungstermin erhoben werden.

Die vorgebrachten Widersprüche werden in eine Verhandlungsniederschrift aufgenommen (§ 59 Abs. 4 FlurbG).

Der Anhörungstermin findet statt

 

am Dienstag, den 07.05.2024 um 10:00 Uhr

im

Pfarrheim Eudenbach

Eudenbacher Str. 109

53639 Königswinter-Eudenbach.

 

Terminversäumnis oder Nichtabgabe von Erklärungen im Anhörungstermin gelten als Einverständnis mit den Festsetzungen des Zusammenlegungsplanes (§ 134 Abs. 1 FlurbG).

Widersprüche, die vor oder nach dem Anhörungstermin erhoben werden, können nicht als form- und fristgerecht anerkannt werden (§ 59 Abs. 2 FlurbG).

Wenn Sie keinen Widerspruch gegen den Zusammenlegungsplan Chance Natur I einlegen wollen, brauchen Sie den Anhörungstermin nicht wahrzunehmen.

Sollten Sie an der Wahrnehmung der Termine verhindert sein, können Sie sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.

Für den Anhörungstermin ist im Falle der Vertretung eine schriftliche Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift der vollmachtgebenden Person vorzulegen. Die Beglaubigung der Unterschrift auf der Vollmacht kann durch jede siegelführende Dienststelle (in aller Regel die zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung) erfolgen. Sie ist kostenfrei (§ 108 FlurbG). Die bevollmächtigte Person muss diese Vollmacht im Anhörungstermin vorlegen.

Im Termin fehlende Vollmachten sind der Bezirksregierung Köln bis spätestens einen Monat nach dem Termin nachzureichen.

Vollmachtsvordrucke können bei der Bezirksregierung Köln,
Dezernat 33.44, 50606 Köln unter Angabe des Aktenzeichens 33.44 - 5 15 07 - und der o.g. Ordnungsnummer (ONr.) angefordert, oder unter dem Link:

https://www.bezreg-koeln.nrw.de/flurbereinigungsverfahren

 

im Internet abgerufen werden.

Dort finden Sie auch „Erläuterungen zum Vollmachtsformular“.

Das Verschulden eines/r Vertreters/in oder bevollmächtigten Person steht dem eigenen Verschulden gleich (§ 134 Abs. 4 FlurbG).

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Kosten erstattet werden können, die den Beteiligten durch die Wahrnehmung der Termine entstehen.

Im Auftrag

gez. Rosenberg

(RVD’in Rosenberg)

 

Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter:

https://www.bezreg-koeln.nrw.de/flurbereinigungsverfahren

Auf Wunsch werden diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung gestellt.

Hinweis zur Stellung der Nebenbeteiligten

 

Gemäß § 10 Nr. 2 FlurbG zählen zu den Nebenbeteiligten

des Zusammenlegungsverfahrens:

 

a)    Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Zusammenlegungsverfahren betroffen werden;

b)    andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG)
oder deren Grenzen geändert werden
( § 58 Abs. 2 FlurbG);

c)    Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Zusammenlegungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;

d)    Inhaber von Rechten an den zum Zusammenlegungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;

e)    Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG);

f)     Eigentümer von nicht zum Zusammenlegungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Zusammenlegungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).


[1] Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794)


Ansprechperson zum Plan

NameTelefonE-Mail
Frau Gertraud Wittmer02242 888 395g.wittmer@hennef.de

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