Stadtplanung in Hennef

Planverfahren

Sommershof AS 12.18 - Außenbereichssatzung gem. §35 Abs. 6 BauGB in Hennef

Alle hier gezeigten Satzungen dienen lediglich zu Informationszwecken. Für eine rechtsverbindliche Auskunft nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Stadtplanungsamt bzw. dem Amt für Bauaufsicht und Untere Denkmalbehörde auf.

Stadt Hennef (Sieg) Der Bürgermeister
 Bekanntmachung der Stadt Hennef (Sieg)

 

Inkrafttreten der Außenbereichssatzung für die Ortslage Hennef (Sieg) – Sommershof, AS 12.18, vom 02.08.2021;
Ergänzendes Verfahren gern.§ 214 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB)

 

Der Rat der Stadt Hennef (Sieg) hat am 30.09 .2019 die Außenbereichssatzung für die Ortslage Hennef (Sieg) - Sommershof, AS 12.18, als Satzung mit Text und die Be­ gründung hierzu beschlossen. Am 25.10.2019ist diese Außenbereichssatzung in Kraft getreten.

Im Zuge der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung für eine andere Außenbereichs­ satzung im Hennefer Stadtgebiet wurden Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zu den textlichen Festsetzungen zu § 3 Zulässigkeitsbestimmungen, § 4 Natur und Land­ schaft, § 5 Örtliche Bauvorschriften und§ 6 Hinweise (Kompensation) eingereicht, die auch für die Außenbereichssatzung Sommershof von Belang sind. Aus diesem Grund wurde für die Außenbereichssatzung Sommershof ein ergänzendes Verfahren gern. § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt mit dem Ziel, die vorgen. Änderungs- und Ergän­ zungsvorschläge auch hier einzuarbeiten.

Gemäß § 35 Abs. 6 Satz 6 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017  (BGBI.  1  S. 3634),  zuletzt  geändert  durch  Art.  1 des  Gesetzes vom

16.07.2021 (BGBI. 1 S. 2939) und nach § 7 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfa­ len (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666/SGV.NW 2023), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV NRW S. 916), hat der Rat der Stadt Hennef (Sieg) in seiner Sitzung am 28.06.2021 die Außenbereichssatzung für die Ortslage Hennef (Sieg) - Sommershof, AS 12.18, als Satzung mit Text und die Begründung hierzu - in der im Rahmen des ergänzenden Verfahrens überarbeiteten Fassung - erneut beschlossen. Der Beschluss über diese Außenbereichssatzung wird hiermit gern. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt ge­ macht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Außenbereichssatzung Hennef (Sieg) - Sommershof, S 12.18, gern.§ 214Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 25.10.2019 in Kraft.

Der Geltungsbereich dieser Satzung liegt im Ortsteil Hennef (Sieg) - Sommershof und ist im beigefügten Übersichtsplan kenntlich gemacht.

Die Satzung einschließlich Text und Begründung kann während der Dienststunden, d.h.

montags bis mittwochs von

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,

donnerstags von                    

08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und

14.00 Uhr bis 17.30 Uhr

sowie freitags von                            

08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

im Amt für Stadtplanung und -entwicklung, Frankfurter Straße 97, 53773 Hennef (Rathausneubau, 2. OG, Zi. 2.19) von jedermann eingesehen werden. Wegen der pan­ demiebedingten Zugangsbeschränkungen wird darum gebeten, das Rathaus nur mit einem vorher vereinbarten Termin zu besuchen. Unter den Telefonnummern 02242- 888391 oder 02242-888587 können sich interessierte Bürgerinnen und Bürger gerne für ihren Besuch anmelden.

Die Veröffentlichung und die vorgen. Unterlagen sind zudem auf der Homepage der Stadt Hennef (Sieg) unter https://www.hennef.de/index.php?id=81/ Auflistung aller rechtskräft igen/abgeschlossenenBebauungspläne und Satzungen unter „Satzungen" einsehbar.

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 5 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bauleitplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hin­ gewiesen.

Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Ent­ schädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö­ gensnachteile eingetreten sind. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt beantragt. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile einge­ treten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäߧ 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

1.         eine nach§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.         eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vor­ schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs­ plans und

3.         nach§ 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungs­ plans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt ent­ sprechend, wenn Fehler nach§ 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Gemäߧ 7 Abs. 6 GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)        eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige­ verfahren wurde nicht durchgeführt,

b)        die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungs­ plan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)         der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)        der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und da­ bei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

53773 Hennef, den 02.08.2021

Geltungsbereich Rechtsplan

Übersichtsplan

Ansprechperson zum Plan

NameTelefonE-Mail
Frau Jutta Bootz02242 888 391j.bootz@hennef.de

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